Die Frauen- oder Gleichstellungsbeauftragte gemäß § 21 Landesgleichstellungsgesetz
Es gehört zu den originären Aufgaben der zwölf Berliner Bezirke, die verfassungsrechtlich gebotene Gleichstellung und die gleichberechtigte Teilhabe von Frauen bei der Planung und Erfüllung aller bezirklichen Tätigkeiten umzusetzen. Die Frauen- oder Gleichstellungsbeauftragte gemäß § 21 Landesgleichstellungsgesetz