Sexuelle Belästigung am Arbeitsplatz ist ein drängendes gesellschaftliches Problem, das hat nicht zuletzt die #metoo-Debatte gezeigt. Oft sind die Opfer sexueller Übergriffe, aber auch die Führungskräfte mit der Situation überfordert. In den meisten Fällen sind Frauen von sexueller Belästigung betroffen.
Alle Beschäftigten haben ein Recht auf ein sicheres, diskriminierungsfreies Arbeitsumfeld. Daher verbietet das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz (AGG) jede Form der sexuellen Belästigung. Das AGG verpflichtet Arbeitgeber, vorbeugende Maßnahmen zu ergreifen, bei einem Übergriff einzuschreiten und die betroffene Person zu schützen.
Im öffentlichen Dienst des Landes Berlin stellt das Landesgleichstellungsgesetz (LGG) ausdrücklich fest, dass sexuelle Belästigungen Dienstpflichtverletzungen darstellen und nimmt insbesondere Vorgesetzte und Leitungskräfte in die Pflicht, sexuellen Belästigungen von Beschäftigten entgegenzuwirken und bekannt gewordenen Fällen sexueller Belästigung nachzugehen.
Wenn es zu einer sexuellen Belästigung kommt, dann kann sich die betroffene Person an die betriebliche Beschwerdestelle wenden, die es nach dem AGG in jedem Betrieb und in jeder Einrichtung geben muss. Zudem sind Betriebs- und Personalräte Ansprechpersonen für das Thema sexuelle Belästigung.
Im öffentlichen Dienst des Landes Berlin sind ferner die Frauenvertreterinnen eine erste Anlaufstelle. Die Frauenvertreterinnen sind nach § 17 Abs. 7 LGG verpflichtet, Beschwerden über sexuelle Belästigungen entgegenzunehmen, die Betroffenen zu beraten und Mitteilungen über sexuelle Belästigungen mit Einverständnis der Betroffenen an die Dienststellenleitung weiterzuleiten.