Das Gewaltschutzgesetz, das seit dem 01.01.2002 in Kraft ist, schafft eine klare Rechtsgrundlage für einen schnellen und effektiven Rechtsschutz bei häuslicher Gewalt. Bei vorsätzlichen und widerrechtlichen Verletzungen des Körpers, der Gesundheit, der Freiheit oder bei einer Drohung mit einer solchen Verletzung haben Opfer häuslicher Gewalt die Möglichkeit, gerichtliche Schutzanordnungen zu beantragen, damit sie vor weiteren Angriffen des Täters geschützt sind. Gleiches gilt für Opfer von Nachstellungen („Stalking“).
Gerichtliche Schutzanordnungen sind (§ 1 GewSchG):
- das Betretensverbot der gemeinsamen Wohnung für den Täter
- die Bannmeile um die Wohnung
- Kontakt-, Näherungs- und Belästigungsverbote
Darüber hinaus besteht für das Opfer häuslicher Gewalt die Möglichkeit, vorläufig in der gemeinsamen Wohnung wohnen zu bleiben, die der Täter zu verlassen hat. Nach § 2 GewSchG bedarf es dazu eines gerichtlichen Antrags auf Überlassung der gemeinsam genutzten Wohnung. Für die Maßnahmen nach dem Gewaltschutzgesetz sind seit dem 1. September 2009 ausschließlich die Familiengerichte zuständig. Ein Verstoß gegen die gerichtlichen Schutzanordnungen nach § 1 GewSchG ist unter Strafe gestellt (§ 4 GewSchG).
Um den Schutz des Opfers bis zur zivilgerichtlichen Schutzanordnung zu sichern, wurden die Polizeigesetze der Länder geändert. Als polizeiliche Sofortmaßnahme sieht das Berliner Allgemeine Sicherheits- und Ordnungsgesetz – ASOG in § 29 a ASOG Berlin vor, dass die Polizei den Täter aus der gemeinsamen Wohnung wegweisen und bis zum Erlass der zivilgerichtlichen Schutzanordnung, maximal 14 Tage, ein Betretensverbot aussprechen kann.