Freiwillige Vereinbarungen haben in der Vergangenheit wenig bewirkt. Die Bundespolitik hat daher verbindliche gesetzliche Regelungen geschaffen. Seit Mai 2015 gilt das “Gesetz für die gleichberechtigte Teilhabe von Frauen und Männern an Führungspositionen in der Privatwirtschaft und im öffentlichen Dienst“ (FüPoG I) und seit August 2021 das „Gesetz zur Ergänzung und Änderung der Regelungen für die gleichberechtigte Teilhabe von Frauen an Führungspositionen in der Privatwirtschaft und im öffentlichen Dienst“ (FüPoG II).
Sowohl börsennotierte Unternehmen als auch mitbestimmungspflichtige Unternehmen wurden verpflichtet, sich Zielgrößen für den Frauenanteil in den oberen Führungsetagen zu setzen. Ein Teil dieser Unternehmen muss bei der Besetzung von Aufsichtsrats- und Vorstandsposten außerdem Mindestvorgaben für die Beteiligung weiblicher Führungskräfte beachten.
Nähere Informationen zu den beiden Gesetzen stellt das Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend zur Verfügung. Die zitierten Statistiken können im DIW-Wochenbericht 3/2021 und beim Statistischen Bundesamt nachgelesen werden.