Anerkennung und Bewertung von Studienabschlüssen und Führung ausländischer Hochschulgrade und -titel

Doktorhut und Urkunde auf blauem Hintergrund

Ausländische Hochschulabschlüsse müssen in Deutschland in der Regel nicht anerkannt werden. Wenn Sie Ihren Abschluss nach einem ordnungsgemäß absolvierten Studium an einer Hochschule erlangt haben, die im Sitzland der Hochschule anerkannt oder akkreditiert ist, führt Ihr Abschluss grundsätzlich zu denselben Berechtigungen wie ein deutscher Abschluss. Sie können sich also auf dem deutschen Arbeitsmarkt bewerben.

Screenshot Datenbank Anabin

Die Datenbank Anabin

Die Datenbank Anabin wird von der Zentralstelle für ausländisches Bildungswesen im Sekretariat der Kultusministerkonferenz gepflegt. Sie enthält zahlreiche Informationen über ausländische Hochschulen, Studienrichtungen sowie Hochschulabschlüsse.

Die Datenbank Anabin kann Ihnen insbesondere weiterhelfen, wenn Sie feststellen möchten,

  • wie Ihr ausländischer Hochschulabschluss in Deutschland bewertet wird.
  • ob Ihre ausländische Hochschule in Deutschland anerkannt ist.
  • wie Sie Ihren im Ausland erworbenen Grad in Deutschland führen können bzw. welche gesetzlichen Regelungen hierfür bestehen.

Ist Ihre Hochschule, Ihr Studienfach und Ihr Abschluss in der Datenbank Anabin aufgeführt, können Sie einen Ausdruck aus Anabin als Nachweis über die Gleichwertigkeit Ihres ausländischen Hochschulabschlusses mit einem entsprechenden inländischen Abschluss, zum Beispiel bei Behörden oder zukünftigen Arbeitgebern, vorlegen.

Bitte wählen Sie, welche Situation auf Sie zutrifft:

Bewertung für ein Weiterstudium oder ein Promotionsverfahren an einer deutschen Hochschule

Wenn Sie die Bewertung eines ausländischen Hochschulabschlusses oder einzelner Prüfungsleistungen zum Zwecke des Weiterstudiums oder zur Zulassung für ein weiterführendes Studium oder ein Promotionsverfahren an einer deutschen Hochschule benötigen, wenden Sie sich bitte direkt an das Akademische Auslandsamt oder das Immatrikulationsbüro der Hochschule, an der Sie studieren möchten.

Ihr Arbeitgeber verlangt eine "Anerkennung" des ausländischen Abschlusses durch eine deutsche Behörde

Arbeitgeber haben mitunter Schwierigkeiten, die Qualifikation von Bewerberinnen und Bewerbern mit ausländischen Hochschulabschlüssen einzuschätzen und verlangen eine „Anerkennung“ durch eine deutsche Behörde. Eine förmliche Anerkennung gibt es jedoch nicht, da ausländische Abschlüsse allgemein anerkannt sind. Sie können sich jedoch bei der Zentralstelle für ausländisches Bildungswesen der Kultusministerkonferenz (ZAB) eine Zeugnisbewertung ausstellen lassen.

Die Zeugnisbewertung nennt den deutschen Bildungsabschluss, mit dem Ihr ausländischer Abschluss vergleichbar ist, und informiert zusätzlich über Möglichkeiten der Fortsetzung des Studiums, über die Rechtsgrundlagen der Gradführung und über die Verfahren zur beruflichen Anerkennung. Aus der Bescheinigung lassen sich keine Rechtsansprüche ableiten.

Die Ausstellung erfolgt in der Regel innerhalb von drei Monaten. Für die Ausstellung wird von der ZAB eine Gebühr erhoben.

Bewertung von Hochschulabschlüssen, die zu reglementierten Berufen führen

Für bestimmte reglementierte Berufe ist ein Hochschulabschluss erforderlich. Sie dürfen nur ausgeübt werden, wenn eine Zulassung oder eine Bestätigung des nötigen Abschlusses vorliegt. Diese müssen bei der für das Berufsfeld zuständigen Senatsverwaltung oder Berufskammer beantragt werden.

Führen von Hochschulgraden und Hochschultiteln

Was bedeutet Führen eines Grades?

Ein Hochschulgrad wird geführt, wenn die entsprechende Bezeichnung im Umgang mit anderen in Anspruch genommen wird. Dazu gehört es, wenn man sich z. B. als Doktor oder Professor vorstellt. Der Grad wird auch geführt, wenn die Bezeichnung auf dem Briefpapier verwendet wird, im Internet, auf der Visitenkarte oder einem Praxisschild. Jeder Eintrag der Bezeichnung im Zusammenhang mit dem Namen in öffentlichen Registern, auf Urkunden, Werbematerial oder im Telefonbuch ist ein Führen.

Unter welchen Bedingungen darf ein ausländischer Hochschulgrad geführt werden?

Ein ausländischer Hochschulgrad darf unter Angabe der verleihenden Hochschule in der verliehenen Originalform geführt werden, wenn
  1. die ausländische Universität nach dem Recht des Herkunftslandes anerkannt ist und
  2. der Titel aufgrund eines nach dem Recht des Herkunftslandes anerkannten Hochschulabschlusses und
  3. nach einem ordnungsgemäß durch Prüfung abgeschlossenen Studiums verliehen worden ist.

Es gibt zahlreiche Fälle in denen Sonderregelungen zutreffen. Diese finden Sie in dem nachfolgenden PDF:

  • Informationen über das Führen von ausländischen Hochschulgraden und -titeln

    PDF-Dokument (137.7 kB)

Hochschulabschlüsse von Spätaussiedlern

Nach § 10 des Bundesvertriebenengesetzes können Prüfungen und Befähigungsnachweise, die Spätaussiedler in den Aussiedlungsgebieten erworben haben, anerkannt werden. Der im Herkunftsland verliehene ausländische Hochschulgrad kann bei Gleichwertigkeit mit einem entsprechenden deutschen Hochschulgrad in den entsprechenden deutschen Titel umgewandelt und in dieser Form geführt werden.

  • Informationen über die Anerkennung von Hochschulabschlüssen von Spätaussiedlern

    PDF-Dokument (75.6 kB)

  • Antrag zur Anerkennung von Hochschulabschlüssen für Spätaussiedler

    Senden Sie Ihre vollständigen Antragsunterlagen an: Senatsverwaltung für Wissenschaft, Gesundheit, Pflege und Gleichstellung – Wissenschaft und Forschung
    V A
    Warschauer Str. 41-42
    10243 Berlin

    PDF-Dokument (69.0 kB)

Fach- und Hochschulabschlüsse aus der DDR

In der DDR erworbene berufliche und akademische Abschlüsse oder Befähigungsnachweise gelten im gesamten Gebiet der Bundesrepublik Deutschland weiter. Die Anerkennung erfolgt auf Grundlage von Artikel 37 Abs. 1 des Einigungsvertrages.

  • Informationen über die Anerkennung von Fach- und Hochschulabschlüssen aus der DDR

    Das Dokument listet die Unterlagen, die Sie zusammen mit einem Antrag auf Gleichstellungsbescheinigung bzw. Nachdiplomierung einreichen müssen.

    PDF-Dokument (97.0 kB)

  • Liste über nachdiplomierbare Abschlüsse der Hochschulen Berlin (Ost)

    PDF-Dokument (69.5 kB)

  • Antrag zur Anerkennung von Hochschulabschlüssen der DDR

    Senden Sie Ihre vollständigen Antragsunterlagen an: Senatsverwaltung für Wissenschaft, Gesundheit, Pflege und Gleichstellung – Wissenschaft und Forschung
    V A
    Warschauer Str. 41-42
    10243 Berlin

    PDF-Dokument (29.0 kB)

Nachdiplomierung von Studienabschlüssen aus Berlin (West)

Wenn Sie im Land Berlin graduiert wurden oder nachträglich graduiert worden sind, besitzen Sie aufgrund des §131 Abs. 1 des Berliner Hochschulgesetzes (BerlHG) die Berechtigung, anstelle der Graduierung die Diplombezeichnung zu führen.
Zum Beispiel: _Betriebswirt (grad.)_ zu _Diplom-Betriebswirt_

  • Informationen über nachdiplomierbare Abschlüsse aus Berlin (West)

    PDF-Dokument (114.3 kB)

  • Antrag zur Nachdiplomierung von Abschlüssen aus Berlin (West)

    Senden Sie Ihre vollständigen Antragsunterlagen an: Senatsverwaltung für Wissenschaft, Gesundheit, Pflege und Gleichstellung – Wissenschaft und Forschung
    V A
    Warschauer Str. 41-42
    10243 Berlin

    PDF-Dokument (58.5 kB)

Rechtliches

Deutscher Qualifikationsrahmen (DQR)

Der DQR ist ein Übersetzungsinstrument, mit dessen Hilfe alle in Deutschland existierenden Qualifikationen den acht Niveaus des Europäischen Qualifikationsrahmens zugeordnet werden können.
Die Qualifikationen Fachwirt/in, Meister/in, Techniker/in und Bachelor werden dem Niveau 6 des DQR zugeordnet, weil es sich in diesem Sinne um gleichwertige Qualifikationen handelt. Das bedeutet nicht, dass sie gleichartig sind. Weiterführende Informationen zum DQR finden Sie beim Bundesministeriums für Bildung und Forschung .

  • Informationen zum Deutschen Qualifikationsrahmen (DQR)

    PDF-Dokument (105.4 kB)

Häufige Fragen

Beglaubigungen

Bitte beachten Sie: Die Senatskanzlei – Wissenschaft und Forschung kann keine ausländischen Zeugnisse und keine deutschen Übersetzungen von ausländischen Zeugnissen beglaubigen. Bitte wenden Sie sich dazu an das Konsulat bzw. die Botschaft Ihres Heimatlandes oder einen ermächtigten Übersetzer.