Beim Erbbaurecht werden Eigentum und Nutzung eines Grundstücks getrennt: Statt ein Grundstück zu verkaufen, vergibt der Eigentümer oder die Eigentümerin das Nutzungsrecht. Ein Bauherr oder eine Bauherrin zahlt eine regelmäßige Pacht („Erbbauzins“) und darf das Grundstück bebauen und langfristig nutzen (↦Dauerhaftigkeit). Das Grundstück bleibt jedoch im Eigentum der Kommune, Kirche, einer Stiftung oder auch Privatperson. Der Erbbauzins wird aus der Art der Nutzung und dem Wert des Bodens ermitelt (↦Ertrag) und in einem Erbbaurechtsvertrag festgelegt. Dieser kann darüber hinaus Bedingungen für eine sozialgerechte Nutzung umfassen, die sich auf kommunale Bedarfe wie beispielsweise bezahlbares Wohnen, Kita-Plätze oder Schulsportanlagen beziehen. Durchschnittlich nach 30 Jahren refinanziert sich der Grundstückspreis durch die dauerhaft fießenden Pachteinnahmen. Für kreative Stadtmacher kann dies bedeuten, dass sie auf dem Grundstück aktiv werden können, ohne es kaufen zu müssen (↦Bezahlbarkeit). Das senkt die Finanzierungskosten für das eigene Projekt und spart Zeit bei der Einwerbung von Fremdkapital. Eine “Win-Win-Situation” für Eigentümer wie Stadtmacher. Es kann sogar gänzlich auf den Erbbauzins verzichtet werden, wenn dafür das ↦Gemeinwohl gefördert wird.
Erbbaurecht
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