Hin und wieder kommt es vor, dass Eulen in der Nähe von Siedlungen brüten, etwa im Innenhof eines Mietshauses. Während manche Anwohner sich an den lauten Rufen der Jungtieren stören, freuen sich andere über die Nachbarschaft dieser faszinierenden Tiere. Im Umgang mit Eulen ist zu beachten, dass alle Eulenarten streng geschützt sind, was der höchste Schutzstatus nach dem Naturschutzrecht ist.
Das bedeutet nach § 44 Absatz 1 des Bundesnaturschutzgesetzes:
Es ist nicht nur verboten, den Tieren nachzustellen, sie zu fangen, zu verletzen oder zu töten. Illegal ist es auch schon, sie während der Fortpflanzungs- und Aufzuchtzeiten erheblich zu stören. Außerdem darf man auf keinen Fall ihre Nester aus der Natur entnehmen, beschädigen oder zerstören.
Entsprechend dem hohen Schutzstatus wäre ein vorsätzlicher Verstoß dagegen nicht nur eine Ordnungswidrigkeit, sondern sogar eine Straftat, die mit Freiheitsstrafe bis zu 5 Jahren oder mit Geldstrafe bedroht ist (§ 71 Absatz 1 des Bundesnaturschutzgesetzes). Vorsätzlich wäre eine Handlung schon dann, wenn dabei in Kauf genommen wird, dass eine der verbotenen Beeinträchtigungen eintritt.
Wir raten Ihnen, unter den Anwohnern auf den strengen rechtlichen Schutz und die Folgen von Verstößen hinzuweisen. Wenn man sich durch die Rufe der Jungen gestört fühlt, sollte es genügen, nachts die Fenster schließen. Ansonsten sind die Rufe einfach hinzunehmen – genauso wie bei anderen Lärmquellen in der Stadt oder auch bei menschlichem Kinderlärm. Es handelt sich letztendlich auch nur um eine kurze Phase: Nach ca. 8 Wochen sollte die Aufzucht beendet sein und das Rufen nach Fütterung aufhören.