Das Recht eines jeden nach § 45 Abs. 5 des Bundesnaturschutzgesetzes (BNatSchG), hilfsbedürftige Wildtiere zur Pflege aufzunehmen, gilt auch für Tiere sog. invasiver gebietsfremder Arten von unionsweiter Bedeutung im Sinne des Art. 3 Nr. 3 der Verordnung (EU) 1143/2014 in Verbindung mit der Durchführungsverordnung (EU) 2016/1141. Ebenso finden die oben genannten Normen des Tierschutzgesetzes Anwendung, unabhängig von der Klassifikation als invasive Art. Auch eine Hilfeleistungspflicht nach § 323c StGB ist denkbar, wenn der Zustand des fraglichen Tieres als Unglücksfall angesehen wird Schließlich unterliegen Marderhund, Nutria und Waschbär, die als invasiv eingestuft sind, in Berlin dem Jagdrecht nach § 1 der Berliner Verordnung über jagdbare Tierarten und Jagdzeiten vom 21.2.2007, so dass die Vorschriften des Bundesjagdgesetzes (BJagdG) anzuwenden sind. Allerdings gilt nach § 28a Abs. 3 Halbsatz 1 BJagdG dabei keine Hegepflicht.
Problematisch bei der Aufnahme von Tieren sog. invasiven Arten ist, dass Art. 7 Abs. 1 Buchstabe h der Verordnung (EU) 1143/2014 es ausnahmslos verbietet, solche Tiere in die Umwelt freizusetzen. Dieses Verbot könnte mit der Pflicht nach § 45 Abs. 5 S. 2 BNatschG in Konflikt stehen, wonach aufgenommene Tiere unverzüglich freizulassen sind, sobald sie sich (wieder) selbständig erhalten können. Fraglich ist jedoch, ob es sich bei der Wieder-Freilassung kurzfristig zur Pflege aufgenommener Tiere um eine Freisetzung im Sinne der EU-Verordnung handelt. Dagegen spricht der Zweck der Verordnungsvorschrift, der darin besteht, die weitere Ausbreitung und Zunahme sog. invasiver Arten zu verhindern. Ein bereits in Deutschland angesiedeltes Tier für kurze Zeit aus der Wildnis zu entnehmen und anschließend wieder in die Wildnis zu entlassen, ändert jedoch nichts am Status Quo, führt insbesondere nicht zu einer vermehrten Ausbreitung invasiver Arten. Daher dürfte auch eine Genehmigung der Jagdbehörde zur Aussetzung fremder Tiere nach § 28 Abs. 3 BJagdG nicht erforderlich sein. Hinzu kommt, dass laut einer Antwort der EU-Kommission auf die Anfrage E-001305/19 vom 12. März 2019 die Freilassung eines Waschbären nach seiner Sterilisation eine mögliche Managementmaßnahme nach Art. 19 der Verordnung (EU) 1143/2014 darstellt. Insofern ist die Rechtslage jedoch nicht abschließend geklärt.