Nach § 34 Absatz 4 Satz 1 des Berliner Landesjagdgesetzes ist es verboten, Tiere jagdbarer Arten zu füttern, außer in Notzeiten, die von der Jagdbehörde festgelegt werden. Dieses Fütterungsverbot richtet sich nicht nur an Jagdberechtigte, sondern an jeden. Jagdbare Tierarten sind aufgezählt in § 2 Absatz 1 Bundesjagdgesetz und ergänzend § 1 der Berliner Verordnung über jagdbare Tierarten und Jagdzeiten. Auch Wildenten, Wildgänse und Höckerschwäne gehören etwa dazu. Außer in Notzeiten ist deren Fütterung also verboten.
Für andere Tierarten (etwa Stadttauben, Singvögel) gibt es kein konkretes, in ganz Berlin geltendes Fütterungsverbot. Einzelne Bezirke können solche Verbote aber für öffentlichen Grünanlagen erlassen nach § 6 Absatz 4 des Berliner Grünanlagengesetzes.
Im Hinblick auf Taubenfütterungen ist denkbar, dass sie von einer Bezirksverwaltung wegen Verschmutzungs- und Gesundheitsgefahr als Verstoß gegen die öffentliche Sicherheit geahndet werden. Inwieweit diese Gefahren tatsächlich bestehen und wie sie zu bewerten sind, ist jedoch umstritten. Gegen ein Fütterungsverbot spricht zum einen, dass von Tauben im Vergleich zu anderen Vogelarten keine erhöhten Gesundheitsgefahren ausgehen, und zum anderen, dass es mildere Maßnahmen gibt, um eventuellen Verschmutzungen durch Taubenkot zu begegnen, insbesondere die Errichtung betreuter Taubenschläger nach dem Berliner Stadttaubenkonzept, welchen wir Ihnen am Ende des Artikels verlinkt haben.
Gelegentlich wird schließlich vorgebracht, dass das Auslegen von Futter gegen das Verbot verstößt, jede vermeidbare Verschmutzung von Straßen zu unterlassen (§ 8 Absatz 1 des Berliner Straßenreinigungsgesetzes). Hiergegen spricht jedoch, dass das Futter selbst unverzüglich durch Verzehr wieder beseitigt wird und daher ebenso wenig eine Verschmutzung darstellt wie ein heruntergefallenes Taschentuch, das man sofort wieder aufhebt.