Der § 11 b regelt verschiedene Verbote hinsichtlich Tierzucht.
Aus der amtlichen Begründung zur Neufassung des § 11 b TierSchG ist zu entnehmen, dass die vom Hessischen Verwaltungsgerichtshof in der Vorinstanz zugrunde gelegte ‘naheliegende Möglichkeit’ für das Auftreten nachteiliger organischer Veränderungen beziehungsweise Schäden infolge der Zucht nicht aus reiche; erforderlich sei vielmehr, dass es ‘nach dem Stand der Wissenschaft überwiegend wahrscheinlich ist, dass solche Schäden signifikant häufiger auftreten, als es zufällig zu erwarten wäre’.
“Durch die Ersetzung des Tatbestandsmerkmals ‘wenn damit gerechnet werden muss’ durch ‘wenn züchterische Erkenntnisse … erwarten lassen’ soll der fachlich gebotene Wahrscheinlichkeitsmaßstab für das Auftreten von Qualzuchtmerkmalen infolge der Zucht … so definiert werden, dass das Verbot die intendierte Wirkung, Qualzucht umfassend zu verhindern, auch tatsächlich entfalten kann. Abzustellen ist … auf wissenschaftlich fundierte Erkenntnisse. Dies sind bei der Zucht solche Erkenntnisse, die von einem durchschnittlich sachkundigen Züchter … erwartet werden können.”
Der Jurist Dr. Christoph Maisack zieht in seinem Vortrag “Änderung des § 11b des
Deutschen Tierschutzgesetzes – eine Chance für den Tierschutz?” am 3./4. Dezember 2014 in Celle, das Fazit:
„Voraussetzung dafür, dass züchterische Erkenntnisse nachteilige organische Veränderungen oder Schäden erwarten lassen, sind:
- Die nachteiligen Veränderungen oder Schäden müssen nicht überwiegend wahrscheinlich sein, wohl aber ernsthaft möglich.
- Dieses Möglichkeitsurteil muss auf objektive Verhältnisse und auf wissenschaftliche Erkenntnisse gestützt werden können, die zwar nicht unumstritten zu sein brauchen, wohl aber wissenschaftlich fundiert sein müssen.
- Diese Erkenntnisse müssen soweit bekanntgemacht worden sein, dass ihre Kenntnis von einem durchschnittlich sachkundigen Züchter erwartet werden kann (Unkenntnis, weil er sich solchen wissenschaftlichen Erkenntnissen, die von den eigenen züchterischen Zielen abweichen, verschließt, exkulpiert nicht).“