Ringeltauben

Als wild lebende europäische Vogelart sind Ringeltauben besonders geschützt. Damit gelten insbesondere die Zugriffsverbote nach § 44 Absatz 1 Nrn. 1 bis 3 des Bundesnaturschutzgesetzes (BNatSchG). Verboten ist demnach:

  • Ringeltauben nachzustellen, sie zu fangen, zu verletzen oder zu töten,
  • ihre Entwicklungsformen (etwa Eier) aus der Natur zu entnehmen, zu beschädigen oder zu zerstören,
  • sie während der Fortpflanzungs-, Aufzucht-, Mauser- und Wanderungszeiten erheblich zu stören oder
  • ihre Fortpflanzungs- oder Ruhestätten (etwa Nester) aus der Natur zu entnehmen, zu beschädigen oder zu zerstören.

Ausnahmen hierzu können im Einzelfall nach § 45 Absatz 7 BNatSchG von der Naturschutzbehörde erteilt werden, zum Beispiel zur Abwendung ernster wirtschaftlicher Schäden oder Gesundheitsgefahren – aber immer nur, wenn es keine zumutbaren Alternativen für diesen Zweck gibt.

Bei Verstoß gegen eines der Verbote droht nach § 69 Absatz 2 Nrn. 1­–3 BNatSchG ein Bußgeld bis zu 50.000 Euro. Ist eine erhebliche Menge an Tieren betroffen, handelt es sich sogar um eine Straftat nach § 71 Absätze 1, 1a BNatSchG, die mit Freiheitsstrafe bis zu 3 Jahren oder Geldstrafe bedroht ist. Konkrete Vorgaben, was eine erhebliche Menge ist, gibt es jedoch nicht, sondern läge im Ermessen der Staatsanwaltschaft bzw. des Gerichts.

Da Ringeltauben eine sog. jagdbare Art sind, unterliegen sie zudem dem Jagdrecht. Allerdings ruht die Jagd in Wohngebieten als befriedeten Bezirken nach § 6 Satz 1 des Bundesjagdgesetzes.

Konkret folgt aus alldem, dass höchstens Vergrämungsmaßnahmen ergriffen werden dürfen, bei denen nicht gegen die obigen Zugriffsverbote verstoßen wird, also nicht die Gefahr besteht, dass die Tiere etwa gefangen, verletzt oder getötet werden. Das Fällen von Bäumen, auf denen sich Nester befinden, ist nicht erlaubt. Von den danach möglichen Vergrämungsmaßnahmen wäre außerdem die schonendste zu wählen.

Denkbar wären akustische (lauter Knall) oder optische Mittel (Lichtreflexionen), die variiert werden müssten, um eine Gewöhnung daran auszuschließen, außerdem die Installation schräger Bleche an Stellen, an denen sich Tauben niederlassen könnten.