Von April bis Juli ist die Brutzeit vieler heimischer Garten- und Wildvogelarten. Viele an ein Nest gebundene oder flugunfähige Jungvögel sind gefährdet, wenn eine Katze den Auslauf für Beutezüge nutzt. Auf Streifzug durch Gärten und Hinterhöfe bedeutet eine Katze für Elternvögel Stress über mehrere Stunden, weil sie nicht mehr ungehindert Futter suchen, ihr Nest anfliegen und ihre Brut versorgen können. Auch Kleinsäuger, Amphibien und Reptilien sind durch frei herumlaufende Katzen bedroht.
Wer seine Katze frei herumlaufen lässt in dem Wissen, dass sie zur Vogeljagd neigt, verstößt gegen § 44 Absatz 1 Nummer 1 und Nummer 2 des Bundesnaturschutzgesetzes, wenn keine Maßnahmen gegen die Gefährdung von Vögeln unternommen werden. Es handelt sich dabei um einen Verstoß durch Unterlassen. Sämtliche einheimischen Vogelarten sind besonders geschützte Arten nach dieser Vorschrift.
Der Verstoß hat zwei Konsequenzen:
- Bereits ohne dass es zum Fang eines Vogels gekommen sein muss, kann die untere Naturschutzbehörde eine Anordnung erlassen, welche Maßnahmen der Katzenhalter treffen muss und für die Nichtbefolgung ein Zwangsgeld androhen. Untere Naturschutzbehörden sind in Berlin nach § 3 Absatz 1 des Berliner Naturschutzgesetzes die Bezirksämter (dort das Umwelt- und Naturschutzamt).
- Wenn nachweislich ein Vogel zu Schaden gekommen ist, kann die untere Naturschutzbehörde ein Bußgeld verhängen nach § 69 Absatz 2 Nummer 1 Bundesnaturschutzgesetz.
Insbesondere in den Morgenstunden sind viele Jungvögel unterwegs, die erst noch das Fliegen lernen müssen und deshalb den Katzen schutzlos ausgeliefert sind.
Auch Katzenhalsbänder mit Warnglöckchen halten die Katze nicht davon ab, Nester zu plündern oder flugunfähige Jungvögel zu fangen.
Immer wieder erreichen die Landestierschutzbeauftragte Hilferufe sensibilisierter Nachbarn, die Jungvögel in ihrem Garten sehen und die Warnrufe der Vogeleltern hören.
Wie in allen Nachbarschaftsangelegenheiten ist es zunächst ratsam, das Gespräch mit den verantwortlichen Halterinnen und Haltern zu suchen und eine Übereinkunft zu finden (z. B. kein Freigang zur Brutzeit / nur nachts / Fütterung vor dem Freigang). Dabei lässt sich aber auch auf die besagten naturschutzrechtlichen Pflichten hinweisen. Im äußersten Fall könnten Sie sich wegen eines Verstoßes an die örtlich zuständige untere Naturschutzbehörde wenden.
Außerdem können betroffene Nachbarn kraft ihres Eigentumsrechts einen direkt einklagbaren Anspruch gegen den jeweiligen Katzenhalter darauf haben, dass dessen Katze nicht mehr ihre Grundstücke betritt (§ 1004 BGB). Die meisten Gerichte haben einen solchen Anspruch bejaht, wenn es entweder zu Beschädigungen / Verschmutzungen durch eine freilaufende Katze kommt oder wenn jemand mehr als nur eine Katze frei herumlaufen lässt. Über diesen Umweg wären dann auch die Vögel auf den Nachbargrundstücken vor dem Jagdverhalten der betreffenden Katze(n) geschützt.