Bei den derzeit hochsommerlichen Temperaturen kann ein in der prallen Sonne abgestelltes Kraftfahrzeug schnell zur tödlichen Hitzefalle für ein darin zurückgelassenes Tier werden.
Werden Sie als Passantin oder Passant auf eine solche Situation z.B. auf dem Supermarktparkplatz oder am Straßenrand aufmerksam, sind Sie kraft Gesetzes berechtigt einzuschreiten, um das Tier aus seiner potenziell tödlichen Gefahr zu retten. Es liegt nahe, zunächst zu versuchen, die Haltungsperson in der Umgebung ausfindig zu machen. Gelingt dies nicht, können Sie Polizei oder Feuerwehr zu Hilfe rufen, sofern der Zustand des Tieres dies zulässt, also augenscheinlich noch keine akute Lebensgefahr droht. Die eintreffenden Beamtinnen und Beamten werden sich dann vor Ort um alles Weitere kümmern.
Krampft oder zittert das Tier oder ist es schon bewusstlos, zählt allerdings jede Sekunde. Das Tier befindet sich dann bereits in akuter Lebensgefahr. Sie müssen das Tier aus dem Auto holen und (tierärztlich) versorgen (lassen), um sein Leben zu retten.
In dieser Notfallsituation dürfen Sie auch Gewalt gegen das fremde Fahrzeug anwenden und z.B. mit einem geeigneten Werkzeug eine Fensterscheibe einschlagen, um das Tier anschließend aus dem Auto herauszuholen. So rechtfertigt § 34 des Strafgesetzbuches (StGB), eine Gefahr auf „Leben, Leib, Freiheit, Ehre, Eigentum oder ein anderes Rechtsgut“ (worunter auch Tiere fallen) mit angemessenen Mitteln abzuwehren. Zivilrechtlich ergibt sich eine Rechtfertigung für eine solche Tierrettung aus § 228 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB): „Wer eine fremde Sache beschädigt oder zerstört, um eine durch sie drohende Gefahr von sich oder einem anderen abzuwenden, handelt nicht widerrechtlich […].“ Ist das Tier im Fahrzeuginneren in akuter Lebensgefahr, schließt diese Norm einen Schadensersatzanspruch des Fahrzeughalters gegen den die Autoscheibe einschlagenden Tierretter aus.
Entsprechend urteilen auch die Gerichte, zum Beispiel (nicht abschließende Aufzählung):
- Werden Polizei oder Feuerwehr gerufen, um ein Tier aus einem überhitzten Auto zu retten, können die dadurch entstandenen Kosten dem Hundebesitzer auferlegt werden (Oberverwaltungsgericht Koblenz, Az.: 12 A 10619/05).
- Eine Tierhalterin, die bei großer Hitze ihren Hund in einem Wohnmobil zurücklässt, kann keinen Ersatz für Schäden verlangen, die dadurch entstanden sind, dass Rettungskräfte gewaltsam das Wohnmobil geöffnet haben (Oberlandesgericht Nürnberg, Az.: 4 U 1604/19).
- Ein Hundehalter, der sein Tier während der Arbeitszeit im Kofferraum seines abgestellten Autos einsperrte, hat vom zuständigen Veterinäramt vollkommen zu Recht eine Untersagungsverfügung mit der Androhung eines Zwangsgeldes erhalten (Verwaltungsgericht Stuttgart, Az.: 4 K 2755/14).