Hausfriedensbruch

Wussten Sie, dass…

  • Tierschutz u.U. einen Notstand begründen kann?

Das OLG Naumburg hat kürzlich einen Freispruch von Tierschutzaktivisten bestätigt, die in einen Stall eingedrungen waren und eklatante Verstöße gegen das TierSchG dokumentiert hatten: der begangene Hausfriedensbruch sei aus § 34 StGB (Rechtfertigender Notstand) durch das höherwertige Interesse, die Tiere zu schützen, gerechtfertigt.

§ 34 StGB

Wer in einer gegenwärtigen, nicht anders abwendbaren Gefahr für Leben, Leib, Freiheit, Ehre, Eigentum oder ein anderes Rechtsgut eine Tat begeht, um die Gefahr von sich oder einem anderen abzuwenden, handelt nicht rechtswidrig, wenn bei Abwägung der widerstreitenden Interessen, namentlich der betroffenen Rechtsgüter und des Grades der ihnen drohenden Gefahren, das geschützte Interesse das beeinträchtigte wesentlich überwiegt.