- Sind tierschutzwidrige Maßnahmen i. S. v. § 11b Abs. 1 TierSchG legal, wenn bezweckt ist, nach mehreren Zuchtgenerationen nicht geschädigte, schmerz- und leidensfrei lebensfähige Nachkommen zu erzielen?
- Regelungsgehalte und Auslegung von § 11b TierSchG (inkl. OWi-Möglichkeiten)
- Veterinärbehördliche Instrumente zur Durchsetzung des Qualzuchtverbots (Überwachungsmaßnahmen, unangekündigte Besichtigungen, Probenentnahmen, Anordnung Unfruchtbarmachung, Untersagung des Zuchtgewerbes bei Unzuverlässigkeit, Abschöpfung illegal erlangter Vermögensvorteile nach OWiG, Einziehung der Tiere)
- Juristische Fallstricke für Amtstierärzt:innen durch fahrlässige Erteilung einer Zuchterlaubnis bzw. für praktische Tierärzt:innen durch Beratung, Verschreibung von Tierarzneien, Hilfe bei der Insemination etc.
Der 1954 geborene FH-Lehrer studierte zunächst Musik, arbeitete mehrere Jahre als Instrumentallehrer an der Staatlichen Jugendmusikschule in Hamburg sowie nach anschließendem Jurastudium und Rechtsreferendariat vorwiegend als Verwaltungsbeamter. Cirsovius war auch kurze Zeit als Rechtsanwalt und Richter kraft Auftrags tätig. Nach seiner Promotion im Jahre 2001 mit dem Titel „Die Verwendung von Tieren zu Lehrzwecken – historische, verfassungs- und verwaltungsrechtliche Untersuchung“ wurde er zum Professor an die Fachhochschule des Bundes für öffentliche Verwaltung (Fachbereich Sozialversicherung, Berlin) berufen. Von Juni 2009 bis zu seiner Pensionierung (Februar 2020) lehrte Cirsovius an der HAW in Hamburg.
Prof. Cirsovius publizierte bereits in den 1980er Jahren zum Tierschutzrecht. Im Zuge seiner zahlreichen tierschutzrechtlichen Publikationen beschäftigte er sich intensiv u.a. mit dem Tierversuchsrecht, der Haltung sog. Legehennen in sog. Legebatterien, der juristischen Bewertung des betäubungslosen Schlachtens von Tieren aus religiösen Gründen sowie in jüngerer Vergangenheit mit aktuellen Spezialfragen des Tiertransportrechts sowie des Qualzuchtverbots.