Anbindehaltung

Die Anbindehaltung von Rindern stellt einen Verstoß gegen § 2 Nr. 1 und Nr. 2 TierSchG dar und ist nach § 17 Nr. 2 b) TierSchG strafbar.

Ein Gutachten zum Thema Anbindehaltung, verfasst von Dr. Christoph Maisack ist auf der Website der Landestierschutzbeauftragten von Hessen, Dr. Madeleine Martin, veröffentlicht.

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