(StrRehaG bzw. 1. SED-UnBerG)
Kapitalentschädigung für rechtsstaatswidrige Haftzeit/ Einweisung in Jugendwerkhöfe/ Kinderheime.
Entschädigung für erlittene Gesundheitsschäden, die infolge rechtsstaatswidriger Haftzeit/Einweisung in Jugendwerkhöfe/Kinderheime entstanden sind (Versorgung)
Mit dem 1. SED-Unrechtsbereinigungsgesetz, dem Strafrechtlichen Rehabilitierungsgesetz (StrRehaG), werden Opfer von politisch motivierten oder sonst rechtsstaatswidrigen Maßnahmen der Strafverfolgung rehabilitiert und für Haftzeiten und haftähnliche Einweisungen in Jugendwerkhöfe oder Kinderheime entschädigt.
Die rechtsstaatswidrige Haftzeit muss durch eine Bescheinigung nach § 10 Absatz 4 Häftlingshilfegesetz (HHG) oder strafgerichtlich durch einen Rehabilitierungsbeschluss/ Kassationsentscheid anerkannt worden sein.
Für das gerichtliche Rehabilitierungsverfahren ist das Landgericht zuständig, in dessen Zuständigkeitsbereich das damalige Straf- oder Ermittlungsverfahren durchgeführt wurde bzw. das einweisende Jugendamt seinen Sitz hatte. Das Gericht muss die Entscheidung der ehemaligen DDR (verurteilt, verhaftet, in Gewahrsam genommen, in psychiatrische Klinik, Kinderheim oder Jugendwerkhof eingewiesen) für rechtsstaatswidrig erklären und aufheben.
Betroffene können einen Antrag auf eine Kapitalentschädigung in Höhe von € 306,78 pro angefangenen Haftmonat stellen. Wer vor dem Jahr 2000 eine Kapitalentschädigung in geringerer Höhe erhalten hat, kann eine Nachzahlung beantragen.
Wer infolge der Haft oder Unterbringung in einem Jugendwerkhof/Kinderheim einen gesundheitlichen Dauerschaden erlitten hat, kann Versorgungsleistungen beantragen. Möglich sind je nach Schwere des Gesundheitsschadens z.B. Rentenzahlungen, Berufsschadensausgleich und Leistungen der Heil- und Krankenbehandlung.