Opfer von Gewalttaten

Opferentschädigung–Informationen zu Unterstützungsangeboten für Verletzte der Amokfahrt mit PKW in der Tauentzienstraße am 8. Juni 2022

Verletzte und traumatisierte Zeugen, die unmittelbar den Vorfall miterlebt haben, können beim LAGeSo Berlin einen Antrag nach dem Opferentschädigungsgesetz stellen, wenn sie in Berlin wohnen oder ihren Wohnsitz außerhalb von Deutschland haben.
https://www.berlin.de/lageso/versorgung/soziales-entschaedigungsrecht/opfer-von-gewalttaten/

Für eine telefonische Beratung steht Ihnen unser Fallmanagement unter folgenden Rufnummern zur Verfügung: 030 90229-6241/6242/6207

Hilfeleistende haben auch Ansprüche bei der Unfallkasse Berlin
https://www.unfallkasse-berlin.de/ersthelfer

Im Rahmen der schnellen Hilfen können sich Betroffene an die Trauma-Ambulanzen in Berlin wenden:
https://www.berlin.de/lageso/versorgung/soziales-entschaedigungsrecht/traumaambulanzen/

Sollten Sie vorher Bedarf an einer ersten psychosozialen Beratung haben, können Sie sich an folgende kostenfreie Hotline wenden:
Hessen: 0800 – 001 0219 oder Berlin: 0800 – 000 9547

Wer durch einen vorsätzlichen, rechtswidrigen, tätlichen Angriff (Gewalttat) in seiner Gesundheit geschädigt worden ist, kann bei der Bewältigung der Folgen Hilfe bekommen.

Auch Hinterbliebene von Geschädigten können Leistungen erhalten. Gewalttaten sind zum Beispiel:
  • Vorsätzliche Körperverletzungen
  • Raubüberfälle
  • Tötungsdelikte
  • Sexualdelikte
  • Misshandlung von Kindern

Nicht ausreichend ist die bloße Androhung von Gewalt.

Es gibt Gründe, dass keine Versorgung gewährt wird, obwohl eine Gewalttat vorliegt.

Das kann z.B. sein, wenn der Geschädigte die Schädigung selbst (mit)verursacht hat oder einer kriminellen Organisation angehört und in diesem Zusammenhang angegriffen wurde. Leistungen können auch versagt werden, wenn keine Strafanzeige erstattet wurde.

Die Schwere einer dauerhaften gesundheitlichen Schädigung wird mit einem Grad der Schädigungsfolgen (GdS) in Zehnergraden von 10 bis 100 bewertet.
Zu den Schädigungsfolgen gehören auch Abweichungen vom Gesundheitszustand, die keinen oder nur einen geringen GdS (10 oder 20) bedingen (z.B. funktionell bedeutungslose Narben, Verlust von Zähnen). Es besteht ein Anspruch auf Heilbehandlung nicht jedoch auf eine laufende Entschädigungsleistung.

Liegt als Folge einer Gewalttat eine vorübergehende gesundheitliche Schädigung vor, die folgenlos abheilt, hat der Geschädigte keinen Anspruch auf eine laufende Entschädigungsleistung. Als vorübergehend wird ein Zeitraum bis zu sechs Monaten definiert. Für die abgeheilten Schädigungsfolgen besteht ein Anspruch auf Heilbehandlung.

Vermögensschäden können nicht ersetzt werden. Ein Schmerzensgeld wird nicht gezahlt.

Bearbeitungszeiten

Die Bearbeitungszeit umfasst den Zeitraum vom Eingang des Antrages bis zur Erteilung des Bescheides. Bei den angegebenen Werten handelt es sich um rechnerische Durchschnittsgrößen. Die Bearbeitungszeit ist von den konkreten Umständen des Einzelfalles abhängig. Erfahrungsgemäß ist von einer durchschnittlichen Bearbeitungszeit von 295 Tagen auszugehen.

  • Antrag auf Leistungen für Gewaltopfer

    PDF-Dokument (401.1 kB)

  • Merkblatt Entschädigung für Opfer von Gewalttaten - Ihr Recht nach dem Opferentschädigungsgesetz (OEG)

    PDF-Dokument (183.6 kB)

  • Flyer Entschädigung für Opfer von Gewalttaten - Ihr Recht nach dem Opferentschädigungsgesetz (OEG)

    PDF-Dokument (114.8 kB)