Wer durch einen vorsätzlichen, rechtswidrigen, tätlichen Angriff (Gewalttat) in seiner Gesundheit geschädigt worden ist, kann bei der Bewältigung der Folgen Hilfe bekommen.
Auch Hinterbliebene von Geschädigten können Leistungen erhalten. Gewalttaten sind zum Beispiel:
- Vorsätzliche Körperverletzungen
- Raubüberfälle
- Tötungsdelikte
- Sexualdelikte
- Misshandlung von Kindern
Nicht ausreichend ist die bloße Androhung von Gewalt.
Es gibt Gründe, dass keine Versorgung gewährt wird, obwohl eine Gewalttat vorliegt.
Das kann z.B. sein, wenn der Geschädigte die Schädigung selbst (mit)verursacht hat oder einer kriminellen Organisation angehört und in diesem Zusammenhang angegriffen wurde. Leistungen können auch versagt werden, wenn keine Strafanzeige erstattet wurde.
Die Schwere einer dauerhaften gesundheitlichen Schädigung wird mit einem Grad der Schädigungsfolgen (GdS) in Zehnergraden von 10 bis 100 bewertet.
Zu den Schädigungsfolgen gehören auch Abweichungen vom Gesundheitszustand, die keinen oder nur einen geringen GdS (10 oder 20) bedingen (z.B. funktionell bedeutungslose Narben, Verlust von Zähnen). Es besteht ein Anspruch auf Heilbehandlung nicht jedoch auf eine laufende Entschädigungsleistung.
Liegt als Folge einer Gewalttat eine vorübergehende gesundheitliche Schädigung vor, die folgenlos abheilt, hat der Geschädigte keinen Anspruch auf eine laufende Entschädigungsleistung. Als vorübergehend wird ein Zeitraum bis zu sechs Monaten definiert. Für die abgeheilten Schädigungsfolgen besteht ein Anspruch auf Heilbehandlung.
Vermögensschäden können nicht ersetzt werden. Ein Schmerzensgeld wird nicht gezahlt.
Bearbeitungszeiten
Die Bearbeitungszeit umfasst den Zeitraum vom Eingang des Antrages bis zur Erteilung des Bescheides. Bei den angegebenen Werten handelt es sich um rechnerische Durchschnittsgrößen. Die Bearbeitungszeit ist von den konkreten Umständen des Einzelfalles abhängig. Erfahrungsgemäß ist von einer durchschnittlichen Bearbeitungszeit von 295 Tagen auszugehen.