Kriegsopfer

Alte Fotos und Postkarten

Anspruchsberechtigt sind sowohl beschädigte Soldaten, Witwen und Waisen der Gefallenen als auch Opfer, die die Weltkriege unter der Zivilbevölkerung gefordert hat. Sie dürfen während der Herrschaft der Nationalsozialisten jedoch nicht gegen die Grundsätze der Menschlichkeit oder Rechtsstaatlichkeit verstoßen haben. Das Bundesversorgungsgesetz – BVG (Gesetz über die Versorgung der Opfer des Krieges) regelt in Deutschland die staatliche Versorgung von Opfern der beiden Weltkriege.

Die Schwere einer dauerhaften gesundheitlichen Schädigung wird mit einem Grad der Schädigungsfolgen (GdS) in Zehnergraden von 10 bis 100 bewertet.
Schädigungsfolgen sind u.a. gesundheitlichen Schäden verursacht durch

  • unmittelbare Kriegseinwirkung
  • Kriegsgefangenschaft
  • Internierung im Ausland wegen deutscher Staats- oder Volkszugehörigkeit.

Zu den Schädigungsfolgen gehören auch Abweichungen vom Gesundheitszustand, die keinen oder nur einen geringen GdS (10 oder 20) bedingen (z.B. funktionell bedeutungslose Narben, Verlust von Zähnen). Es besteht ein Anspruch auf Heilbehandlung nicht jedoch auf eine laufende Entschädigungsleistung.

Liegt als Folge eines Kriegsschadens eine vorübergehende gesundheitliche Schädigung vor, die folgenlos abheilt, hat der Geschädigte keinen Anspruch auf eine laufende Entschädigungsleistung. Als vorübergehend wird ein Zeitraum bis zu sechs Monaten definiert. Für die abgeheilten Gesundheitsstörungen besteht ein Anspruch auf Heilbehandlung.