Wer durch eine nach dem Infektionsschutzgesetz empfohlene, vorgeschriebene oder angeordnete und durchgeführte Impfung oder eine andere Maßnahme der spezifischen Prophylaxe eine gesundheitliche Schädigung (Impfschaden) erleidet, ist anspruchsberechtigt.
Auch Hinterbliebene von Geschädigten können Leistungen erhalten.
Ein Impfschaden ist eine über das übliche Ausmaß einer Impfreaktion hinausgehende gesundheitliche Schädigung durch die Schutzimpfung oder Maßnahme der spezifischen Prophylaxe.
Die Schwere einer dauerhaften gesundheitlichen Schädigung wird mit einem Grad der Schädigungsfolgen (GdS) in Zehnergraden von 10 bis 100 bewertet.
Zu den Schädigungsfolgen gehören auch Abweichungen vom Gesundheitszustand, die keinen oder nur einen geringen GdS (10 oder 20) bedingen (z.B. funktionell bedeutungslose Narben, Verlust von Zähnen). Es besteht ein Anspruch auf Heilbehandlung nicht jedoch auf eine laufende Entschädigungsleistung.
Liegt als Folge eines Impfschadens eine vorübergehende gesundheitliche Schädigung vor, die folgenlos abheilt, hat der Geschädigte keinen Anspruch auf eine laufende Entschädigungsleistung. Als vorübergehend wird ein Zeitraum bis zu sechs Monaten definiert. Für die abgeheilten Gesundheitsstörungen besteht ein Anspruch auf Heilbehandlung.