Das neue SGB XIV
Mit dem endgültigen In-Kraft-Treten des Sozialgesetzbuches (SGB XIV) zum 01.01.2024 stand das Jahr 2023 unter der Aufgabe, für unsere Kundinnen und Kunden einen möglichst reibungslosen Übergang vom Bundesversorgungsgesetz (BVG) zum SGB XIV sicherzustellen. Die Einführung der neue Fachanwendung im laufenden Betrieb war hierbei eine besondere Herausforderung.
Anspruch auf Leistungen haben Opfer von Gewalttaten, Geschädigte nach einer (empfohlenen) Impfung, Verfolgte im DDR-Regime und weitere Personengruppen.
Der Fokus der Leistungen des SGB XIV liegt auf den Geschädigten, weniger auf den Ehepartnern oder anderen Angehörigen.
Neu ist insbesondere die nun gesetzlich vorgeschriebene intensivierte individuelle Beratung durch das Fallmanagement, die in Berlin bereits seit mehreren Jahren praktiziert wird.
Der Leistungskatalog wurde im Vergleich zum BVG verschlankt und modernisiert. So ist zum Beispiel die Ausgleichsrente weggefallen, dem gegenüber stehen aber deutlich höhere Leistungen im Bereich der monatlichen Entschädigungszahlung (bisher Grundrente). Weitere Leistungen wie der Berufsschadensausgleich bleiben praktisch unverändert. Andere Leistungen, wie die Elternrente (bei schädigungsbedingten Verlust eines Kindes) werden nun einkommensunabhängig gewährt.
Neu aufgestellt wurden die Leistungen der Sozialen Teilhabe. Hier orientiert sich der Leistungskatalog eng an den Regelungen des SGB IX. Es kam auch zum Wegfall von Leistungen im Bereich der ehemaligen Fürsorge, wie zum Beispiel der Erholungshilfe.