Jahresbericht 2023 - Soziales Entschädigungsrecht

Soziales Entschädigungsrecht

Das neue SGB XIV

Mit dem endgültigen In-Kraft-Treten des Sozialgesetzbuches (SGB XIV) zum 01.01.2024 stand das Jahr 2023 unter der Aufgabe, für unsere Kundinnen und Kunden einen möglichst reibungslosen Übergang vom Bundesversorgungsgesetz (BVG) zum SGB XIV sicherzustellen. Die Einführung der neue Fachanwendung im laufenden Betrieb war hierbei eine besondere Herausforderung.

Anspruch auf Leistungen haben Opfer von Gewalttaten, Geschädigte nach einer (empfohlenen) Impfung, Verfolgte im DDR-Regime und weitere Personengruppen.

Der Fokus der Leistungen des SGB XIV liegt auf den Geschädigten, weniger auf den Ehepartnern oder anderen Angehörigen.

Neu ist insbesondere die nun gesetzlich vorgeschriebene intensivierte individuelle Beratung durch das Fallmanagement, die in Berlin bereits seit mehreren Jahren praktiziert wird.

Der Leistungskatalog wurde im Vergleich zum BVG verschlankt und modernisiert. So ist zum Beispiel die Ausgleichsrente weggefallen, dem gegenüber stehen aber deutlich höhere Leistungen im Bereich der monatlichen Entschädigungszahlung (bisher Grundrente). Weitere Leistungen wie der Berufsschadensausgleich bleiben praktisch unverändert. Andere Leistungen, wie die Elternrente (bei schädigungsbedingten Verlust eines Kindes) werden nun einkommensunabhängig gewährt.

Neu aufgestellt wurden die Leistungen der Sozialen Teilhabe. Hier orientiert sich der Leistungskatalog eng an den Regelungen des SGB IX. Es kam auch zum Wegfall von Leistungen im Bereich der ehemaligen Fürsorge, wie zum Beispiel der Erholungshilfe.

  • Corona-Impfschäden seit 2001: Anträge 1015, Anerkennungen 28, Ablehnungen 204, Rücknahmen 12, Abgaben an andere Bundesländer 346

Im Bereich der medizinischen Rehabilitation ist der Bereich der Hilfsmittelversorgung neu strukturiert worden. So ist seit dem 01.01.2024 die Unfallkasse Berlin für die Bereitstellung von Hilfsmitteln wie Rollstühlen und weiteren orthopädischen Hilfsmitteln zuständig. Hier liegt nun der Leistungskatalog des SGB VII zu Grunde. Im Bereich der Krankenbehandlung wurde noch mehr als vorher auf die Krankenkassen als vorrangiger Leistungsträger Bezug genommen. Ein Anspruch auf ergänzende Leistungen darüber hinaus bestehen insbesondere, wenn Zähne von der Schädigung betroffen sind oder weiterer Bedarf auf psychotherapeutische Leistunden besteht.

Auch im Bereich der Pflege fand eine Neugestaltung statt. So werden die Pflegekassen nun der vorrangige Leistungsträger sein. Es werden aber weiterhin ergänzende Leistungen bei Pflegebedürftigkeit durch das LAGeSo Berlin erbracht.

Die jahrelange gute Zusammenarbeit mit den drei Traumaambulanzen in Berlin wird auch zukünftig fortgeführt.

Das SGB XIV sieht für die bisherigen Berechtigten eine Besitzstandsregelung vor, dass die zum 31.12.2023 gewährten Leistungen „eingefroren“ und pauschal (zum Ausgleich wegfallender Leistungen) um 25 % erhöht werden. Diese sogenannte Geldleistung nach § 144 SGB XIV wird jährlich zum 01.07. eines Jahres um den Steigerungssatz der gesetzlichen Renten erhöht. Allerdings werden alle Berechtigten in 2024 beraten, ob es sich für sie lohnt, in das neue Recht zu wechseln.

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