Gewährung von Entschädigungsleistungen nach dem Bundesversorgungsgesetz (BVG) in Verbindung mit dem Infektionsschutzgesetz (IfSG) aufgrund der Corona-Schutzimpfungen
Wer im Rahmen der Coronavirus-Impfverordnung mit einem in Deutschland zugelassenen Impfstoff geimpft wird, hat im Falle eines gesundheitlichen Impfschadens einen Anspruch auf Versorgung nach dem Infektionsschutzgesetz (IfSG). Das IfSG definiert einen Impfschaden als „die gesundheitliche und wirtschaftliche Folge einer über das übliche Ausmaß einer Impfreaktion hinausgehenden gesundheitlichen Schädigung durch die Schutzimpfung“. Es wird also unterschieden zwischen einer „normalen Impfreaktion“ (Schmerzen an der Einstichstelle, Müdigkeit, Fieber) und einem Impfschaden wie Komplikationen und Schädigungen, die über das normale Ausmaß hinausgehen (länger als sechs Monate).
Die Versorgung erfolgt aufgrund der Verweisung des IfSG nach den Regelungen des Bundesversorgungsgesetzes (BVG). Der mögliche Leistungskatalog umfasst Heilbehandlung, Beschädigtenrente und Hinterbliebenenrente, Sozialhilfe und Teilhabeleistungen, Bestattungs- und Sterbegeld, Berufsschadensausgleich.
Die Höhe der einzelnen Leistungen ist abhängig von der Schwere der Schädigung. Eine geschädigte Person mit einem Grad der Schädigung (GdS) von 30 erhält z. B. eine Grundrente in Höhe von 156 Euro, 811 € mit einem GdS von 100. Verdienstausfall oder Schmerzensgeld werden nicht gezahlt, es gibt jedoch Versorgungskrankengeld analog dem Krankengeld der gesetzlichen Krankenkassen.
Die Bearbeitung der Anträge nach dem IfSG gestaltet sich zeitaufwändig und rechtlich anspruchsvoll. Erschwerend kommt hinzu, dass es nur sehr wenige fachkundige medizinische Gutachterinnen und Gutachter gibt, die rechtssichere Kausalitätsgutachten in Impfschadensfällen erstellen können. Die Ärztinnen und Ärzte müssen im Rahmen der Kausalitätsbetrachtung bei einer gesicherten medizinischen Diagnose eine gesetzlich vorgegebene Kausalitätsbetrachtung konkurrierender Ursachen vornehmen. Schwere Vorerkrankungen müssen bei der Beurteilung mit bewertet werden. Ein rein zeitlicher Zusammenhang ist nicht ausreichend.
Gemäß den rechtlich verbindlichen versorgungsmedizinischen Grundsätzen muss bei konkurrierenden Faktoren eine medizinische Abschätzung der Wahrscheinlichkeiten nach dem aktuellen Stand der Wissenschaft dargelegt werden. Für die Annahme eines ursächlichen Zusammenhangs genügt schädigungsrechtlich die Wahrscheinlichkeit. Diese ist gegeben, wenn mehr für als gegen einen ursächlichen Zusammenhang spricht. An diese rechtlichen Vorgaben muss sich der begutachtende Versorgungsarzt halten. Diese Kausalitätsbetrachtung betrifft nicht nur mögliche Gesundheitsstörungen nach Corona- Schutzimpfungen, sondern wird grundsätzlich bei allen Impfungen vorgenommen. Die sorgfältige Bearbeitung im versorgungsärztlichen Dienst ist für jeden Einzelfall sehr umfangreich und zeitintensiv, weil sich der aktuelle Stand der Wissenschaft gerade im Bereich möglicher gesundheitlicher Störungen nach einer Corona Schutz-Impfung fast täglich ändert.