Jahresbericht 2022 - Corona-Impfschäden

Infokachel mit dem Text Entschädigung Corona Impfschäden. Daneben ist eine Spritze zu sehen.

Gewährung von Entschädigungsleistungen nach dem Bundesversorgungsgesetz (BVG) in Verbindung mit dem Infektionsschutzgesetz (IfSG) aufgrund der Corona-Schutzimpfungen

Wer im Rahmen der Coronavirus-Impfverordnung mit einem in Deutschland zugelassenen Impfstoff geimpft wird, hat im Falle eines gesundheitlichen Impfschadens einen Anspruch auf Versorgung nach dem Infektionsschutzgesetz (IfSG). Das IfSG definiert einen Impfschaden als „die gesundheitliche und wirtschaftliche Folge einer über das übliche Ausmaß einer Impfreaktion hinausgehenden gesundheitlichen Schädigung durch die Schutzimpfung“. Es wird also unterschieden zwischen einer „normalen Impfreaktion“ (Schmerzen an der Einstichstelle, Müdigkeit, Fieber) und einem Impfschaden wie Komplikationen und Schädigungen, die über das normale Ausmaß hinausgehen (länger als sechs Monate).

Die Versorgung erfolgt aufgrund der Verweisung des IfSG nach den Regelungen des Bundesversorgungsgesetzes (BVG). Der mögliche Leistungskatalog umfasst Heilbehandlung, Beschädigtenrente und Hinterbliebenenrente, Sozialhilfe und Teilhabeleistungen, Bestattungs- und Sterbegeld, Berufsschadensausgleich.

Die Höhe der einzelnen Leistungen ist abhängig von der Schwere der Schädigung. Eine geschädigte Person mit einem Grad der Schädigung (GdS) von 30 erhält z. B. eine Grundrente in Höhe von 156 Euro, 811 € mit einem GdS von 100. Verdienstausfall oder Schmerzensgeld werden nicht gezahlt, es gibt jedoch Versorgungskrankengeld analog dem Krankengeld der gesetzlichen Krankenkassen.

Die Bearbeitung der Anträge nach dem IfSG gestaltet sich zeitaufwändig und rechtlich anspruchsvoll. Erschwerend kommt hinzu, dass es nur sehr wenige fachkundige medizinische Gutachterinnen und Gutachter gibt, die rechtssichere Kausalitätsgutachten in Impfschadensfällen erstellen können. Die Ärztinnen und Ärzte müssen im Rahmen der Kausalitätsbetrachtung bei einer gesicherten medizinischen Diagnose eine gesetzlich vorgegebene Kausalitätsbetrachtung konkurrierender Ursachen vornehmen. Schwere Vorerkrankungen müssen bei der Beurteilung mit bewertet werden. Ein rein zeitlicher Zusammenhang ist nicht ausreichend.

Gemäß den rechtlich verbindlichen versorgungsmedizinischen Grundsätzen muss bei konkurrierenden Faktoren eine medizinische Abschätzung der Wahrscheinlichkeiten nach dem aktuellen Stand der Wissenschaft dargelegt werden. Für die Annahme eines ursächlichen Zusammenhangs genügt schädigungsrechtlich die Wahrscheinlichkeit. Diese ist gegeben, wenn mehr für als gegen einen ursächlichen Zusammenhang spricht. An diese rechtlichen Vorgaben muss sich der begutachtende Versorgungsarzt halten. Diese Kausalitätsbetrachtung betrifft nicht nur mögliche Gesundheitsstörungen nach Corona- Schutzimpfungen, sondern wird grundsätzlich bei allen Impfungen vorgenommen. Die sorgfältige Bearbeitung im versorgungsärztlichen Dienst ist für jeden Einzelfall sehr umfangreich und zeitintensiv, weil sich der aktuelle Stand der Wissenschaft gerade im Bereich möglicher gesundheitlicher Störungen nach einer Corona Schutz-Impfung fast täglich ändert.

  • Infokachel Corona-Impfschäden.

Umsetzung des Gesetzes zur Regelung des Sozialen Entschädigungsrechts (SGB XIV)

Das SGB XIV wird für die Leistungsberechtigten neben der Erweiterung des Personenkreises der Anspruchsberechtigten auch eine Verbesserung der materiellen Leistungen zur Folge haben. So werden z.B. die monatlichen Entschädigungszahlungen je nach dem festgestellten Grad der Schädigung zwischen 400 und 2000 Euro betragen. Auch wird die Möglichkeit der Abfindung eingeführt. Die Abfindung beträgt das 60-fache der festgestellten monatlichen Entschädigungszahlungen. Des Weiteren werden noch andere Leistungsverbesserungen in Kraft treten.

Das SGB XIV tritt mit seinen wesentlichen Regelungen zum 01.01.2024 in Kraft. In Vorbereitung des ab 2024 verbindlichen Fallmanagements wurde diese neue Leistungsart bereits in 2021 und 2022 im LAGeSo eingeführt. Auch wurden die Mitarbeitenden in 2022 und weitergehend in 2023 in der Anwendung des neuen Rechts unterwiesen.

Die Träger der Sozialen Entschädigung sind entsprechend der gesetzlichen Vorgaben verpflichtet, das SGB XIV bundeseinheitlich umzusetzen. Das SGB XIV soll eine möglichst einheitliche Leistungserbringung aller Träger der Sozialen Entschädigung für das gesamte Bundesgebiet gewährleisten. Dieser gesetzlichen Intention wird dann Rechnung getragen, wenn sich die Lebensverhältnisse der Berechtigten der Sozialen Entschädigung vergleichbar entwickeln und Leistungen im Anwendungsbereich des SGB XIV landesübergreifend nach einheitlichen Maßstäben erbracht werden.

Diesem gesetzlichen Auftrag wird im Rahmen der Einführung des SGB XIV dadurch Rechnung getragen, indem die Bundesländer im Wege einer Kooperation ein bundeseinheitliches IT-Fachverfahren schaffen.