(VwRehaG/ BerRehaG bzw. 2. SED-UnBerG)
Mit dem VwRehaG wird Opfern von Verwaltungswillkür und Verwaltungsunrecht der ehemaligen DDR und mit dem BerRehaG den im Berufsleben politisch Verfolgten ein Weg eröffnet, sich vom Makel persönlicher Diskriminierung zu befreien und soziale Ausgleichsleistungen in Anspruch zu nehmen.
Wer durch eine willkürliche oder politisch motivierte Maßnahme, die mit tragenden Grundsätzen eines Rechtsstaates schlechthin unvereinbar ist und deren Folgen noch unmittelbar schwer und unzumutbar fortwirken, einen Vermögens- oder Gesundheitsschaden, eine Benachteiligung in Beruf, Ausbildung oder als Schüler erlitten hat oder Opfer einer Zersetzungsmaßnahme wurde, kann auf Antrag rehabilitiert werden.
Auch wer in der ehemaligen DDR eine rechtsstaatswidrige Haftzeit erlitten hat, kann Ansprüche nach dem Beruflichen Rehabilitierungsgesetz geltend machen, soweit ein Rehabilitierungsbeschluss des Landgerichts bzw. eine Bescheinigung nach § 10 Abs. 4 Häftlingshilfegesetz (HHG) vorliegt.
Die Rehabilitierung kann zu Folgeansprüchen führen, wie zum Beispiel:
- Beschädigten-, Hinterbliebenenversorgung bei Gesundheitsschäden nach dem Bundesversorgungsgesetz
- Zahlung einer Entschädigung wegen einer Maßnahme, die der Zersetzung diente
- Ausgleich von verfolgungsbedingten Nachteilen in der Rentenversicherung
- Anrechnung von Kindererziehungszeiten aufgrund einer rechtsstaatswidrigen Inhaftierung
- bevorzugte berufliche Fortbildung und Umschulung nach dem Arbeitsförderungsgesetz
- bevorzugte Förderung nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz (keine Altersgrenze, Erlass der Darlehensrückzahlung)
- soziale Ausgleichsleistungen bei besonderer Bedürftigkeit, wenn die dauerhafte Wiedereingliederung in das Erwerbsleben nicht möglich ist, und die Verfolgungszeit mindestens 3 Jahre beträgt oder bis zum 02. Oktober 1990 andauerte (hierzu zählen auch verfolgte Schüler*innen) (§ 8 BerRehaG)
- Leistungen nach dem Vermögensgesetz bei Eingriffen in Vermögenswerte
Daneben kann die Rechtsstaatswidrigkeit einer Verwaltungsentscheidung festgestellt werden, wenn sie zu einer schweren Herabwürdigung im persönlichen Lebensbereich geführt hat. Folgeansprüche können in diesem Fall nicht geltend gemacht werden.
Nach dem Tod des Betroffenen können auch Erben/Hinterbliebene die Rehabilitierung beantragen, soweit ein rechtliches Interesse vorliegt.