Die Persönliche Assistenz ist eine Hybridleistung der Eingliederungshilfe und der Hilfe zur Pflege. Sie richtet sich an Menschen, die aufgrund von Krankheit und Behinderung körperlich schwer beeinträchtigt und somit pflegebedürftig sind. Als Teil der Independent-Living-Bewegung ist die Leistungsform der Persönlichen Assistenz in den 1970er-Jahren entstanden. Zielsetzung war und ist es, Menschen (wieder) in die Lage zu versetzen, das eigene Leben außerhalb von Einrichtungen oder Familie weitestgehend selbstbestimmt zu gestalten. Die Ausdifferenzierung in Einzelleistungen ist nicht sinnvoll, insbesondere, weil nicht planbare pflegerische Leistungen im großen Umfang parallel zu anderen Leistungen anfallen. Die assistenzbedürftigen Menschen bestimmen selbst über Zeit, Art und Ort der Assistenzleistungen. Dabei stehen zwei Arten der Leistungserbringung zur Wahl: die Inanspruchnahme eines Assistenzdienstes oder die Beschäftigung eigener Assistentinnen und Assistenten im sogenannten Arbeitgebermodell.
Die mit der Aufgabenübertragung verbundene Zentralisierung zum 01.01.2020 von den Bezirken zum LAGeSo bedeutet eine bisher kaum möglich gewesene Spezialisierung auf diese Hilfeart. Der Teilhabefachdienst Persönliche Assistenz des LAGeSo übernimmt sowohl die Bedarfsermittlung, die Hilfeplanung als auch die Leistungskoordination der anspruchsberechtigten Personen. Bestehen neben der Persönlichen Assistenz weitere Bedarfe an Leistungen der Eingliederungshilfe, wie z. B. bei Beschäftigung in einer Werkstatt für behinderte Menschen oder erforderliche Leistungen der Sozialhilfe z.B. Grundsicherung nach dem SGB XII, werden diese „wie aus einer Hand“ ebenfalls hier erbracht.
Sollten bereits Leistungen in einem Berliner Amt für Soziales/Teilhabefachdienst bezogen werden, ist es sinnvoll vorab mit dem zuständigen Amt in Kontakt zu treten und die gewünschte Änderung der Leistungsform mitzuteilen. Eine Weiterleitung an das Landesamt für Gesundheit und Soziales wird von dort erfolgen.
Voraussetzungen für eine Leistungsgewährung durch das LAGeSo:
- Das Land Berlin als Träger der Eingliederungshilfe ist örtlich zuständig,
- Die assistenzbedürftige Person ist volljährig und es werden keine Hilfen für junge Volljährige nach § 41 SGB VIII gewährt,
- Bei der assistenzbedürftigen Person besteht eine festgestellte Pflegebedürftigkeit im Sinne des SGB XI,
- Eine wesentliche Körperbehinderung liegt vor,
- Es liegt keine wesentliche geistige oder seelische Behinderung vor,
- Der individuelle Gesamtbedarf, der einer Persönlichen Assistenz zugeordnet werden kann, liegt regelmäßig bei mindestens fünf Stunden täglich.
- Die Leistungsform wurde selbst gewählt und dient der eigenständigen Gestaltung der Versorgung und des Lebensalltags.
Treffen die Voraussetzungen nicht zu, sind für alle weiteren Assistenzleistungen (auch in Kombination mit Leistungen der Hilfe zur Pflege) außerhalb der Persönlichen Assistenz der Teilhabefachdienst des Wohnbezirks zuständig.
Weitere Dienstleistungen, Formulare und Informationen finden Sie im Service-Portal Berlin: