Zum 01.01.2020 bereits bestehende Wohngemeinschaften für Menschen mit Behinderungen mit mehr als neun Nutzerinnen und Nutzer gelten als Wohngemeinschaften im Sinne des § 7 WTG.
Zum 01.01.2020 bereits bestehende Einrichtungen für Menschen mit Behinderungen, bei denen die Menschen in sonstigen gemeinsam genutzten Räumlichkeiten, die nicht eine gemeinsame Wohnung sind oder nicht in abgeschlossene Wohnungen aufgeteilt sind, zusammenleben und die Überlassung von Raum zum Wohnen und die Erbringung der Pflege- und Betreuungsleistungen in ihrem Bestand rechtlich oder tatsächlich nicht mehr voneinander abhängig sind, werden Wohngemeinschaften nach § 7 WTG gleichgestellt.
Ab 01.12.2021 neu in Betrieb gehende betreute Wohngemeinschaften für Menschen mit Behinderungen im Sinne dieses Gesetzes sind Wohnformen bei denen mindestens zwei und höchstens neun Nutzerinnen und Nutzer in einer gemeinsamen Wohnung oder im Ausnahmefall mindestens drei und höchstens neun Nutzerinnen und Nutzer in mehreren Wohnungen zusammenleben und sich ein Leistungsanbieter gegen Entgelt in einem Vertrag verpflichtet, ihnen persönlichen Raum zum Wohnen und zusätzliche Räume zur gemeinschaftlichen Nutzung zu Wohnwecken zu überlassen sowie Pflege- und Betreuungsleistungen vorzuhalten, anzubieten oder zu erbringen, um ein eigenständiges Wohnen, ggf. unter Anleitung zu ermöglichen.