Pflegeeinrichtungen im Sinne dieses Gesetzes sind Wohnformen mit mindestens drei Bewohnerinnen und Bewohner, bei denen sich ein Leistungsanbieter gegen Entgelt in einem Vertrag verpflichtet, pflegebedürftigen, volljährigen Menschen Raum zum Wohnen oder Aufenthalt zu überlassen und Pflege- und Betreuungsleistungen vorzuhalten, anzubieten oder zu erbringen. Das gilt insbesondere auch dann, wenn die geschuldeten Leistungen Gegenstand verschiedener Verträge mit demselben Leistungsanbieter, verschiedenen Leistungsanbietern oder dem Anbieter des Raum zu Wohnen oder Aufenthalt sind und der Vertrag über die Überlassung von Raum zum Wohnen oder Aufenthalt und der Vertrag über die Erbringung der Pflege- und Betreuungsleistungen rechtlich oder tatsächlich in ihrem Bestand voneinander abhängig sind.
Sofern die vorgenannten Voraussetzungen erfüllt werden, fallen hierunter folgende Pflegeeinrichtungen:
Langzeitpflegeeinrichtungen, Kurzzeitpflegeeinrichtungen, Wohneinrichtungen mit Pflegeergänzung, Tages- und Nachtpflegeeinrichtungen sowie Hospizeinrichtungen.