Maßgeblich sind die Regelungen des § 12 WTG. Es bleibt der Eigenverantwortung und Kreativität der Leistungsanbieter überlassen, in welcher Form sie das Beschwerdemanagement und Vorschlagswesen durchführen. Denkbar ist die Einrichtung eines Servicestandes, die Anbringung eines schwarzen Brettes oder die Auslage von Meinungskarten. Neu ist, dass eine konkrete Anlaufstelle für Beschwerden und Vorschläge, wie etwa eine namentlich zu benennende Ansprechperson angegeben werden muss, damit persönliche Adressierungen und Nachfragen möglich sind.
Die Durchführung von regelmäßigen Zufriedenheitsbefragungen ist unverändert verpflichtend.
Gegenstand einer Befragung ist die Zufriedenheit mit der Leistungserbringung und dem Leistungsangebot.
Die vorgeschriebenen Zufriedenheitsbefragungen sollen den Leistungsanbietern wertvolle Hinweise liefern, wie die Nutzerinnen und Nutzer u.a. die Pflege und Betreuung, Selbstbestimmung, Teilhabemöglichkeiten, Verpflegung, Alltagsleben in der Wohnform wahrnehmen.
Für die Befragungen ist ein Abstand von höchstens zwei Jahren vorgegeben. Die speziellen Datenschutzbestimmungen des § 12 WTG sind zu beachten.
Neu ist, dass die die Befragungen durchführenden Personen nicht beim Leistungsanbieter beschäftigt sein dürfen. Neu ist auch, dass bei Anforderung Zufriedenheitsbefragungen nach dem Peer-Prinzip ermöglicht werden sollen.
Hinweis: Ab 01.06.2023 hat der Leistungsanbieter bei Wohnformen mit geistigen, körperlichen oder mehrfachen Behinderungen Befragungen nach dem Peer-Prinzip durch geeignete und entsprechend geschulte Bewohnerinnen und Bewohner, Nutzerinnen und Nutzer sowie durch pflegebedürftige volljährige Menschen oder volljährige Menschen mit Behinderungen, die in anderen betreuten Wohnformen leben (bzw. die nicht mehr in einer betreuten Wohnform leben), vorzunehmen.