Besondere Wohnformen der Eingliederungshilfe im Sinne dieses Gesetzes sind Wohnformen, bei denen mindestens zehn Bewohnerinnen und Bewohner zusammenleben und sich ein Leistungsanbieter gegen Entgelt in einem Vertrag verpflichtet, volljährigen Menschen mit Behinderungen persönlichen Raum zum Wohnen und zusätzliche Räume zur gemeinschaftlichen Nutzung zu Wohnzwecken zu überlassen und Pflege- und Betreuungsleistungen vorzuhalten, anzubieten oder zu erbringen.
Zum 01.12.2021 bereits bestehende besondere Wohnformen der Eingliederungshilfe mit weniger als zehn Plätzen gelten auch weiterhin als besondere Wohnformen der Eingliederungshilfe. Dies gilt insbesondere auch dann, wenn die Verträge zum Aufenthalt bzw. Wohnen und der Vertrag über die Erbringung der Pflege- und Betreuungsleistungen rechtlich oder tatsächlich voneinander abhängig sind (Bestandsschutz).