- Wenn wir ein wichtiges Schreiben oder einen Bescheid nicht an die letzte bekannte Meldeanschrift zustellen können, können wir die öffentliche Zustellung anordnen.
- Rechtsgrundlage dafür ist § 7 des Berliner Verwaltungsverfahrensgesetz (BlnVwVfG) in Verbindung mit § 10 des Verwaltungszustellungsgesetzes (VwZG).
- Gemäß § 10 Abs. 2 S. 6 VwZG gilt das Dokument als zugestellt, wenn seit dem Tag der Bekanntmachung der Benachrichtigung zwei Wochen vergangen sind.
- Mit der öffentlichen Zustellung können Fristen in Gang gesetzt werden, nach deren Ablauf Rechtsverluste drohen können.
Öffentliche Zustellungen
Bild: Aqua/Depositphotos.com