Weitere Hinweise finden Sie auch auf dem Merkblatt der Berliner Tierärztekammer und unter berlin.de/ukraine.
Versuchstiermeldung
Ukrainische Geflüchtete mit Tieren
Bild: Despositphoto
- Wer muss melden?
- Wie häufig muss gemeldet werden?
- Wo ist das geregelt?
- Wo kann ich mich informieren?
- Versuchstiermeldung 2023
- Meldevorlagen
- Übersicht Versuchstierzahlen
Wer muss melden?
Wer Tierversuche nach § 7 Abs. 2 des Tierschutzgesetzes an Wirbeltieren oder Kopffüßern durchführt, hat der zuständigen Behörde Angaben über- Art, Herkunft und Zahl der verwendeten Wirbeltiere oder Kopffüßer,
- Zweck und Art der Tierversuche und
- den Schweregrad der Tierversuche nach Artikel 15 Absatz 1 in Verbindung mit Anhang VIII der Richtlinie 2010/63/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. September 2010 zum Schutz der für wissenschaftliche Zwecke verwendeten Tiere (ABl. L 276 vom 20.10.2010, S. 33)
zu melden.
Im Falle des Verwendens von Wirbeltieren nach § 4 Absatz 3 Satz 1 TierSchG müssen der zuständigen Behörde ebenfalls Angaben über- Art, Herkunft und Zahl der verwendeten Wirbeltiere oder Kopffüßer,
- Zweck und Art der Tierversuche
gemeldet werden.
Wie häufig muss gemeldet werden?
Die Meldungen sind elektronisch für jedes Kalenderjahr bis zum 31. März des folgenden Jahres mit dem Inhalt nach dem Muster der Anlage der Versuchstiermeldeverordnung an das Landesamt für Gesundheit und Soziales zu erstatten.
Zusätzlich besteht alle 5 Jahre die Verpflichtung einen Jahresbericht nach Artikel 54 Absatz 1 der Richtlinie 2010/63/EU an die EU zu übermitteln.
Hierfür müssen die Institute folgende Informationen für das vorausgehende Jahr, an die zuständige Behörde, in Berlin das Landesamt für Gesundheit und Soziales, gemeinsam mit der jährlichen Versuchstiermeldung übermitteln:
- Informationen und Zahlen bezüglich genetischer Charakterisierung (Gewinnung von Körpergewebe für die Genotypisierung) sowie über getroffene Maßnahmen zur Verfeinerung dieser Methoden
- Informationen über Tiere, die zur Verwendung in Verfahren gezüchtet, aber nicht in Tierversuchen eingesetzt wurden. Dies umfasst Tiere, die nicht in Verfahren verwendet und getötet wurden („Überschusstiere“) sowie Tiere, die zur Verwendung ihrer Organe oder Gewebe getötet wurden (Tötungen nach § 4 Abs. 3 TierSchG)
Wo ist das geregelt?
Sämtliche Vorgaben zur Versuchstiermeldung sind auf nationaler Ebene in der VersTierMeldV und auf EU-Ebene in der Richtlinie 2010/63/EU, im Durchführungsbeschluss der Kommission vom 14. November 2012 gemäß der Richtlinie 2010/63/EU und im Durchführungsbeschluss (EU) 2020/569 geregelt.
Wo kann ich mich informieren?
Das Bundesinstitut für Risikobewertung bietet einen umfassenden Überblick zu allen notwendigen Formularen und Informationen und stellt jeweils die aktuell gültige Meldetabelle zur Verfügung.
Darüber hinaus informiert die EU Kommission über die Statistiken der letzten Jahre und genauer zu den Statistiken der einzelnen Mitgliedsstaaten.
-
Vergleich der Versuchstierzahlen der Jahre 2021 bis 2023
nicht barrierefrei
-
Vergleich der Versuchstierzahlen der Jahre 2020 bis 2022
nicht barrierefrei
-
Vergleich der Versuchstierzahlen der Jahre 2019 bis 2021
nicht barrierefrei
-
Vergleich der Versuchstierzahlen der Jahre 2018 bis 2020
nicht barrierefrei
-
Vergleich der Versuchstierzahlen der Jahre 2017 bis 2019
nicht barrierefrei
-
Vergleich der Versuchstierzahlen der Jahre 2016 bis 2018
nicht barrierefrei
-
Vergleich der Versuchstierzahlen der Jahre 2015 bis 2017
nicht barrierefrei
-
Vergleich der Versuchstierzahlen der Jahre 2014 bis 2016
nicht barrierefrei
-
Vergleich der Versuchstierzahlen der Jahre 2013 bis 2015
nicht barrierefrei
-
Vergleich der Versuchstierzahlen der Jahre 2012 bis 2014
nicht barrierefrei
-
Vergleich der Versuchstierzahlen der Jahre 2011 bis 2013
nicht barrierefrei
-
Vergleich der Versuchstierzahlen der Jahre 2010 bis 2012
nicht barrierefrei
-
Vergleich der Versuchstierzahlen der Jahre 2009 bis 2011
nicht barrierefrei
-
Vergleich der Versuchstierzahlen der Jahre 2008 bis 2010
nicht barrierefrei
-
Vergleich der Versuchstierzahlen der Jahre 2007 bis 2009
nicht barrierefrei
-
Vergleich der Versuchstierzahlen der Jahre 2006 bis 2008
nicht barrierefrei
-
Vergleich der Versuchstierzahlen der Jahre 2005 bis 2007
nicht barrierefrei
-
Vergleich der Versuchstierzahlen der Jahre 2004 bis 2006
nicht barrierefrei
-
Vergleich der Versuchstierzahlen der Jahre 2003 bis 2005
nicht barrierefrei
Kontakt
Landesamt für Gesundheit und Soziales (LAGeSo)
Dienstgebäude
Verkehrsanbindungen
-
S-Bahn
-
S Bellevue
- S3
- S5
- S7
- S9
-
S Bellevue
-
U-Bahn
-
U Turmstr.
- U9
-
U Birkenstr.
- U9
-
U Turmstr.
-
Bus
-
Lübecker Str.
- 123
- M27
- 101
-
Kleiner Tiergarten
- 187
- 245
-
Wilsnacker Str.
- 123
- M27
-
Lübecker Str.
-
Tram
-
Lübecker Str.
- M10
-
Kriminalgericht Moabit
- M10
-
U Turmstr.
- M10
-
Lübecker Str.