Versuchstierhaltung

Ukrainische Geflüchtete mit Tieren

Ukrainische Geflüchtete mit Tieren wenden sich für Hilfe und weiteren Kontakt bitte an die
Fink

Was sind Versuchstierhaltungen?

Einrichtungen, die
  • Wirbeltiere oder Kopffüßer, die dazu bestimmt sind, in Tierversuchen verwendet zu werden, oder
  • Wirbeltiere oder Kopffüßer, deren Organe oder Gewebe dazu bestimmt sind, zu wissenschaftlichen Zwecken verwendet zu werden,
    züchten oder, auch zum Zwecke der Abgabe dieser Tiere an Dritte, halten, oder
  • Wirbeltiere zu den in § 6 Absatz 1 Satz 2 Nummer 4 Tierschutzgesetz (TierSchG) genannten Zwecken züchten oder halten.

Was wird benötigt?

Einrichtungen die eine oder mehrere der o.g. Tätigkeiten ausführen wollen, benötigen die Erlaubnis der zuständigen Behörde, das ist im Land Berlin das Langesamt für Gesundheit und Soziales (LAGeSo).

Was sind die Erlaubnisvoraussetzungen?

Die Genehmigung erhält nur, wer sicherstellen kann, dass die Tiere ihrer Art und ihren Bedürfnissen entsprechend ernährt, gepflegt und verhaltensgerecht untergebracht werden. Weiter müssen verantwortliche Personen benannt werden, die über die erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten verfügen, um eine tierschutzgerechte Haltung sicherstellen zu können.
Mit dem bereit gestellten Antragsformular werden alle erforderlichen Angaben abgefragt.

Wo ist das geregelt?

Die Rechtsgrundlage hierfür ist § 11 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 und 2 TierSchG und die §§ 1 bis 10 Tierschutz-Versuchstierverordnung. Allgemeine Angaben und tierartspezifische Angaben zur Versuchstierhaltung sind in der Richtlinie 2010/63/EU und den Leitlinien für die Unterbringung und Pflege von Versuchstieren 2007/526/EG festgelegt.

  • Antrag Versuchstierhaltung und/oder Versuchstierzucht

    DOC-Dokument (367.5 kB)

  • Antrag Verwenderräume für Tierversuche

    DOCX-Dokument (454.2 kB)

  • Link zu den Arbeitspapieren der EU Kommission zur Umsetzung der RL 2010/63/EU

    PDF-Dokument