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Landestierschutzbeauftragte von Berlin
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Berliner Veterinärämter
Weitere Hinweise finden Sie auch auf dem Merkblatt der Berliner Tierärztekammer und unter berlin.de/ukraine.
Versuchstierhaltung
Ukrainische Geflüchtete mit Tieren
Bild: Despositphoto
Was sind Versuchstierhaltungen?
Einrichtungen, die- Wirbeltiere oder Kopffüßer, die dazu bestimmt sind, in Tierversuchen verwendet zu werden, oder
- Wirbeltiere oder Kopffüßer, deren Organe oder Gewebe dazu bestimmt sind, zu wissenschaftlichen Zwecken verwendet zu werden,
züchten oder, auch zum Zwecke der Abgabe dieser Tiere an Dritte, halten, oder - Wirbeltiere zu den in § 6 Absatz 1 Satz 2 Nummer 4 Tierschutzgesetz (TierSchG) genannten Zwecken züchten oder halten.
Was wird benötigt?
Einrichtungen die eine oder mehrere der o.g. Tätigkeiten ausführen wollen, benötigen die Erlaubnis der zuständigen Behörde, das ist im Land Berlin das Langesamt für Gesundheit und Soziales (LAGeSo).
Was sind die Erlaubnisvoraussetzungen?
Die Genehmigung erhält nur, wer sicherstellen kann, dass die Tiere ihrer Art und ihren Bedürfnissen entsprechend ernährt, gepflegt und verhaltensgerecht untergebracht werden. Weiter müssen verantwortliche Personen benannt werden, die über die erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten verfügen, um eine tierschutzgerechte Haltung sicherstellen zu können.
Mit dem bereit gestellten Antragsformular werden alle erforderlichen Angaben abgefragt.
Wo ist das geregelt?
Die Rechtsgrundlage hierfür ist § 11 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 und 2 TierSchG und die §§ 1 bis 10 Tierschutz-Versuchstierverordnung. Allgemeine Angaben und tierartspezifische Angaben zur Versuchstierhaltung sind in der Richtlinie 2010/63/EU und den Leitlinien für die Unterbringung und Pflege von Versuchstieren 2007/526/EG festgelegt.
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Antrag Versuchstierhaltung und/oder Versuchstierzucht
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Antrag Verwenderräume für Tierversuche
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Link zu den Arbeitspapieren der EU Kommission zur Umsetzung der RL 2010/63/EU
Kontakt
Landesamt für Gesundheit und Soziales (LAGeSo)
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