Tierversuchskommission

Ukrainische Geflüchtete mit Tieren

Ukrainische Geflüchtete mit Tieren wenden sich für Hilfe und weiteren Kontakt bitte an die

Weitere Hinweise finden Sie auch auf dem Merkblatt der Berliner Tierärztekammer und unter berlin.de/ukraine.

Afrikanische Krallenfrösche

Was ist eine Tierversuchskommission?

Eine oder mehrere Tierversuchskommissionen werden von der nach Landesrecht zuständige Behörde, das ist im Land Berlin das Langesamt für Gesundheit und Soziales (LAGeSo), berufen, um diese bei der Entscheidung über die Genehmigung von Versuchsvorhaben und der Bewertung genehmigungspflichtiger Änderungen genehmigter Versuchsvorhaben, zu unterstützen.

Wo ist das geregelt?

Die Rechtsgrundlage hierfür ist § 15 Abs. 1 Tierschutzgesetz und § 42 Tierschutz-Versuchstierordnung

Wer sitzt in einer Tierversuchskommission?

Gemäß § 42 Abs. 1 und 2 Tierschutz-Versuchstierverordnung bestehen die Kommissionen aus Mitgliedern, die die für die Beurteilung von Tierversuchen erforderlichen Fachkenntnisse der Veterinärmedizin, der Medizin oder einer naturwissenschaftlichen Fachrichtung haben und aus Mitgliedern die auf Grund von Vorschlägen der Tierschutzorganisationen ausgewählt worden sind und auf Grund ihrer Erfahrungen zur Beurteilung von Tierschutzfragen geeignet sind.

Was sind die Aufgaben der Tierversuchskommission?

Nach § 32 Abs. 4 TierSchVersV unterrichtet das LAGeSo unverzüglich die Kommission über vorliegende Anträge auf Genehmigung von Tierversuchsvorhaben und gibt ihr Gelegenheit, in angemessener Frist Stellung zu nehmen. Zu diesem Zweck leitet das LAGeSo den Kommissionsmitgliedern alle beim LAGeSo eingegangenen vollständigen Anträge unverzüglich zu. Personenbezogene Daten und Angaben zur Identifizierung der Einrichtung, in der das Versuchsvorhaben durchgeführt werden soll, werden vor Weiterleitung unkenntlich gemacht, sofern der/die Antragsteller/in hierauf nicht ausdrücklich verzichtet hat. Die Kommission gibt eine schriftliche Stellungnahme zu jedem Antrag ab; sie soll sich insbesondere dazu äußern, ob
  • die in dem beantragten Versuchsvorhaben vorgesehenen Tierversuche nach dem jeweiligen Stand der wissenschaftlichen Erkenntnisse zu den in § 7a Abs. 1 TierSchG aufgeführten Zwecken unerlässlich sind,
  • der verfolgte Zweck nicht durch andere Methoden oder Verfahren erreicht werden kann,
  • die bei den beabsichtigten Tierversuchen zu erwartenden Schmerzen, Leiden oder Schäden im Hinblick auf den Versuchszweck ethisch vertretbar sind,
  • die angestrebten Ergebnisse der beabsichtigten Tierversuche, sofern diese zu länger anhaltenden oder sich wiederholenden erheblichen Schmerzen oder Leiden führen, vermuten lassen, dass sie für wesentliche Bedürfnisse von Mensch oder Tier einschließlich der Lösung wissenschaftlicher Probleme von hervorragender Bedeutung sein werden,
  • andere sinnesphysiologisch niedriger entwickelten Tierarten als die im Antrag angegebenen für das Versuchsvorhaben ausreichen würden,
  • bei der Planung des Versuchsvorhabens nicht mehr Tiere vorgesehen werden, als für die Beantwortung der Fragestellung unter Berücksichtigung biometrischer Verfahren unerlässlich ist.
    Ablehnende Stellungnahmen bedürfen einer Begründung.

Wie arbeitet eine Tierversuchskommission?

Für die Ordnung der Tätigkeit gibt sich die Kommission eine Geschäftsordnung. Die aktuelle Geschäftsordnung finden Sie unter Formulare und Merkblätter .

Werden die Mitglieder für ihre Arbeit entschädigt?

Die Tätigkeit der Mitglieder ist ehrenamtlich; es kommen die §§ 81 bis 87 des Verwaltungsverfahrensgesetzes zur Anwendung. Als Entschädigung erhalten die Mitglieder für jeden bearbeiteten Genehmigungsantrag einen Pauschalbetrag von 20,00 EUR. Dieser Betrag schließt alle persönlichen Auslagen (Fahrtkosten, Verdienstausfall, etc.) ein.

Was gibt es noch zu beachten?

  • Bei Beginn ihrer Tätigkeit werden die Kommissionsmitglieder nach § 83 Abs. 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes zur gewissenhaften und unparteiischen Tätigkeit und zur Verschwiegenheit sowie nach dem Verpflichtungsgesetz vom 02.03.1974 (BGBl. I S. 469, 547) zur gewissenhaften Erfüllung ihrer Obliegenheiten verpflichtet. Die Verpflichtung erfolgt mündlich. Über die Verpflichtung wird eine Niederschrift aufgenommen, die die/der Verpflichtete mitunterzeichnet; eine Abschrift von ihr und den dort aufgeführten Strafvorschriften wird der/dem Verpflichteten ausgehändigt.
  • Alle zugeleiteten bzw. zur Verfügung gestellte Genehmigungsanträge sind so aufzubewahren, dass Unbefugte keinen Zugang dazu haben. Nach Abschluss der Beratungen sind ausgehändigte Anträge dem LAGeSo zurückzugeben.
  • Für Angehörige des öffentlichen Dienstes stellt eine Mitarbeit in der Kommission eine genehmigungspflichtige Nebentätigkeit dar. Für diesen Fall wird darum gebeten, eine entsprechende Genehmigung der Dienstbehörde einzuholen und dem LAGeSo vorzulegen.
  • Die Geschäftsführung der Kommission (Geschäftsstelle) wird vom Fachbereich IV C 1 des LAGeSo wahrgenommen.

Formulare und Merkblätter

  • Geschäftsordnung der Tierversuchskommission Stand 10.2022

    PDF-Dokument (959.7 kB)

  • Hinweise der Tierversuchskommission zur Antragstellung

    PDF-Dokument (321.5 kB)

  • Mitglieder in der Tierversuchskommission

    PDF-Dokument (145.5 kB)