Transplantationsgesetz

Das Transplantationsgesetz (TPG) regelt die Spende, die Entnahme sowie die Übertragung von menschlichen Organen oder Geweben. Das LAGeSo Berlin ist zuständig für die Ordnungsaufgaben nach diesem Gesetz im Land Berlin.
So benennt das LAGeSo Berlin zum Beispiel gemäß § 9a TPG die Berliner Entnahmekrankenhäuser gegenüber der Deutschen Stiftung Organtransplantation.
Die Entnahmekrankenhäuser wiederum müssen gemäß § 2 Abs. 3 Berliner Transplantationsbeauftragtenverordnung dem LAGeSo Berlin jährlich zum 1. März und bei jeder Änderung ihre Transplantationsbeauftragten nach § 9b TPG benennen.
Weitere Informationen zur Benennung von Transplantationsbeauftragten finden Sie im nachstehenden Bereich Transplantationsbeauftragte.

Die Entnahmekrankenhäuser müssen gemäß § 2 Abs. 3 Berliner Transplantationsbeauftragtenverordnung (BlnTPBV) dem LAGeSo Berlin jährlich zum 1. März und bei jeder Änderung ihre Transplantationsbeauftragten nach § 9b TPG benennen.

Die Entnahmekrankenhäuser werden gebeten, regelmäßig Ihre Benennung und Änderungen an die nachstehende Postanschrift zu übermitteln.

  • Datenschutzerklärung LAGeSo IV D Transplantationsgesetz

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