Künstliche Befruchtung

Gemäß § 121a Abs. 2 SGB V darf Ärzten oder Einrichtungen eine Genehmigung nur erteilt werden, wenn sie
über die für die Durchführung der Maßnahmen zur Herbeiführung einer Schwangerschaft notwendigen diagnostischen und therapeutischen Möglichkeiten verfügen und nach wissenschaftlich anerkannten Methoden arbeiten und
die Gewähr für eine bedarfsgerechte, leistungsfähige und wirtschaftliche Durchführung von Maßnahmen zur Herbeiführung einer Schwangerschaft bieten.

Bitte übersenden Sie Ihren formlosen Antrag auf Erteilung einer Genehmigung zur Durchführung künstlicher Befruchtungen nach § 121a SGB V oder Änderungsantrag zu einer bereits vorhandenen Genehmigung an die unten angegebene Postanschrift.