Gastronomie

Gastronomie

Welche Gastronomie ist kontrollpflichtig?
Jedes Unternehmen, welches ökologische Produkte in den Verkehr bringt und mit der Kennzeichnung „Bio“, „Öko“ oder gleichbedeutenden Bezeichnungen in anderen Sprachen der EU bewerben möchte, muss sich dem Kontrollverfahren gemäß der europäischen Öko-Verordnung 2018/848 unterstellen und über ein gültiges Bio-Zertifikat verfügen.
Deutschland hat sich entschlossen, analoge Regelungen auch für die Gastronomie und Außer-Haus-Verpflegung zu schaffen.
Hier sind insbesondere die Vorschriften zur Kennzeichnung in Speisekarten, auf Angebotsschildern und Tafeln, aber auch Hinweise auf Internetseiten oder Social-Media-Plattformen zu beachten.

Gibt es Gastronomie und Außer-Haus-Verpflegungen die von der Kontrollpflicht befreit sind?
Betriebe, die vor Ort lediglich zugekaufte vorverpackte Lebensmittel (hierzu zählen auch Getränkeflaschen) aus ökologischer Herstellung unverändert zum Endverbrauch anbieten, sind unter bestimmten Voraussetzungen von dem Kontrollverfahren befreit.

Welche Möglichkeiten der Kennzeichnung in der Speisenkarte existieren, wenn man auf das Angebot von ökologischen Speisen hinweisen will?
Es gibt verschiedene Möglichkeiten, wie eine gastronomische Einrichtung oder Außer-Haus-Verpflegung nach erfolgreicher Zertifizierung Bio-Produkte kennzeichnen kann.
Hier finden Sie einige Beispiele:

Bio-Zutat:
Eine einzelne Zutat bzw. ein einzelner Rohstoff stammt aus biologischer Erzeugung.
„Frühstücksteller mit Kochschinken, Käse, Butter, Bio-Ei, Brötchen“ und/oder Hinweis auf der Speisekarte „Wir verwenden ausschließlich Eier aus ökologische Erzeugung“

Bio-Komponente:
Alle Zutaten einer Speisekomponente stammen aus biologischer Erzeugung.
„Rindersteak mit Bio-Kartoffelgratin und Brokkoli“ oder „Tofubratling auf Bio-Rote-Beete-Salat“

Bio-Speise:
Alle Zutaten einer kompletten Speise stammen aus biologischer Erzeugung. „Bio-Linseneintopf“, „Spaghetti Bolognese (Bio)“ und/oder Hinweis auf der Speisekarte „Wir verwenden ausschließlich Produkte aus ökologische Erzeugung“

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Unabhängig davon, welche Variante gewählt wird, ist das Unternehmen verpflichtet die Codenummer der beauftragten Kontrollstelle anzugeben (DE-ÖKO-***). Die Kundschaft kann anhand dieser Codenummer erkennen, ob ein Unternehmen an dem Kontrollverfahren teilnimmt.

Besteht die Möglichkeit der Ahndung, wenn man sich nicht ins Kontrollverfahren begibt und Biospeisen und Biolebensmittel auslobt?
Werden die Vorschriften der europäischen Öko-Verordnung missachtet und Produkte ohne notwendige Zertifizierung als „Öko“ oder „Bio“ beworben, ist die Ahndung mit einem Bußgeld möglich.

  • Merkblatt Gastronomie

    PDF-Dokument (89.3 kB)

  • Kontrollstellenverzeichnis

    PDF-Dokument (104.1 kB)

Wo kann ich mich informieren?
Zusätzlich informieren die EU-Kommission,
https://agriculture.ec.europa.eu/farming/organic-farming_de
das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft (BMEL)
https://www.bmel.de/DE/themen/landwirtschaft/oekologischer-landbau/oekologischer-landbau_node.html
die Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung (BLE)
https://www.ble.de/DE/Startseite/startseite_node.html
und das Informationsportal der Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung
https://www.oekolandbau.de/
über aktuelle Themen zum ökologischen Landbau.