Welcher Einzelhandel ist kontrollpflichtig?
Jedes Unternehmen, welches Produkte in den Verkehr bringt, die aus der ökologischen Landwirtschaft, Aquakultur und Imkerei stammen und mit der Kennzeichnung „Bio“, „Öko“ oder gleichbedeutenden Bezeichnungen, auch in anderen Sprachen, bewerben möchte, muss sich dem Kontrollverfahren gemäß der europäischen Öko-Verordnung 2018/848 unterstellen und über ein gültiges Bio-Zertifikat verfügen.
Gibt es Ausnahmen für den Einzelhandel?
Einzelhandelsgeschäfte sind unter bestimmten Voraussetzungen von der Pflicht, sich dem Kontrollverfahren zu unterstellen und über ein gültiges Zertifikat zu verfügen, befreit.
Regelungen für Einzelhandelsgeschäfte, die nur vorverpackte Bio-Erzeugnisse an Endverbraucher*Innen verkaufen:
Diese Unternehmen sind davon ausgenommen, sich der Melde- und Kontrollpflicht zu unterstellen und über ein Bio-Zertifikat verfügen zu müssen, sofern alle der folgenden Bedingungen erfüllt werden:
• die Lebensmittel dürfen nicht selbst erzeugt oder aufbereitet werden;
• die Ware darf nicht an einem anderen Ort als in Verbindung mit der Verkaufsstelle gelagert werden;
• die Lebensmittel dürfen nicht selbst aus einem Drittland eingeführt werden und
• keine der oben genannten Tätigkeiten darf als Unterauftrag an Dritte vergeben werden.