Arztmeldung / meldepflichtige Krankheiten

Meldepflichten für klinisch tätige Ärzt*innen in Bezug auf meldepflichtige Krankheiten gemäß § 6 Absatz 1 und § 8 Absatz 1 IfSG

Meldepflichtigen Krankheiten gemäß § 6 Absatz 1 IfSG sind namentlich innerhalb von 24 Stunden nach Kenntnis dem zuständigen Gesundheitsamt zu melden § 9 Absatz 1 IfSG.

  • Wer ist gemäß IfSG meldepflichtig?
    • der feststellende Arzt, auch in Krankenhäusern und anderen Einrichtungen der stationären Pflege; ggf. auch der leitende Arzt, der leitende Abteilungsarzt, der behandelnde Arzt
    • Leiter von Einrichtungen der pathologisch-anatomischen Diagnostik
    • Tierarzt (bei Tollwut bzw. Tollwutverdacht)
    • Angehörige eines anderen Heil- oder Pflegeberufs mit einer Berufsbezeichnung durch staatlich geregelte Ausbildung oder Anerkennung
    • die Leiter von Pflegeeinrichtungen, Justizvollzugsanstalten, Heimen oder ähnlichen Einrichtungen
    • der Heilpraktiker

    § 8 Absatz 1 IfSG

  • An wen muss gemeldet werden?

    Meldungen erfolgen an das Gesundheitsamt, in dessen Bezirk sich die betroffene Person derzeitig aufhält oder zuletzt aufhielt. In der Regel ist das Gesundheitsamt in dessen Bezirk die betroffene Person ihre Hauptwohnung hat oder zuletzt hatte oder in dessen Bezirk sich die betroffene Person gewöhnlich aufhält, falls ein Hauptwohnsitz nicht feststellbar ist oder falls die betroffene Person sich dort gewöhnlich nicht aufhält.

Arztmeldebogen – Meldeformular für Meldepflichtige Krankheiten gemäß §§ 6, 8, 9 IfSG
Meldeformular

Links zu den Berliner Gesundheitsämtern für Ihre Meldung

Hier finden Sie Links zu dem zuständigen Berliner Gesundheitsamt – Bereich Hygiene / Infektionsschutz für Ihre Meldung:
Charlottenburg – Wilmersdorf
Friedrichshain – Kreuzberg
Lichtenberg
Marzahn – Hellersdorf
Mitte
Neukölln
Pankow
Reinickendorf
Spandau
Steglitz – Zehlendorf
Tempelhof – Schöneberg
Treptow – Köpenick