Meldepflichtigen Krankheiten gemäß § 6 Absatz 1 IfSG sind namentlich innerhalb von 24 Stunden nach Kenntnis dem zuständigen Gesundheitsamt zu melden § 9 Absatz 1 IfSG.
Arztmeldung / meldepflichtige Krankheiten
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Wer ist gemäß IfSG meldepflichtig?
- der feststellende Arzt, auch in Krankenhäusern und anderen Einrichtungen der stationären Pflege; ggf. auch der leitende Arzt, der leitende Abteilungsarzt, der behandelnde Arzt
- Leiter von Einrichtungen der pathologisch-anatomischen Diagnostik
- Tierarzt (bei Tollwut bzw. Tollwutverdacht)
- Angehörige eines anderen Heil- oder Pflegeberufs mit einer Berufsbezeichnung durch staatlich geregelte Ausbildung oder Anerkennung
- die Leiter von Pflegeeinrichtungen, Justizvollzugsanstalten, Heimen oder ähnlichen Einrichtungen
- der Heilpraktiker
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An wen muss gemeldet werden?
Meldungen erfolgen an das Gesundheitsamt, in dessen Bezirk sich die betroffene Person derzeitig aufhält oder zuletzt aufhielt. In der Regel ist das Gesundheitsamt in dessen Bezirk die betroffene Person ihre Hauptwohnung hat oder zuletzt hatte oder in dessen Bezirk sich die betroffene Person gewöhnlich aufhält, falls ein Hauptwohnsitz nicht feststellbar ist oder falls die betroffene Person sich dort gewöhnlich nicht aufhält.