Im Infektionsschutzgesetz (IfSG) ist geregelt, welche Krankheiten und Erregernachweise meldepflichtig sind, welche Meldepflichten für nosokomiale Häufungen und Impfreaktionen bestehen, die über das gewöhnliche Maß hinausgehen und welche Benachrichtigungspflichten für Gemeinschaftseinrichtungen betreffen. Außerdem legt es fest, welche Angaben von den Meldepflichtigen gemacht werden und welche dieser Angaben vom Gesundheitsamt weiter an die zuständige Landesbehörde und von dort an das Robert Koch-Institut übermittelt werden. In Berlin bestehen darüber hinaus noch Meldepflichten entsprechend der Verordnung über die Ausdehnung der Meldepflicht für Krankheiten und Krankheitserreger nach dem Infektionsschutzgesetz (IfSG-MeldepflichtV) für Borreliose.
Die Berliner Gesundheitsämter übermitteln die Meldungen nichtnamentlich an das Landesamt für Gesundheit und Soziales Berlin (LAGeSo). Hier werden sie zusammengefasst, ausgewertet, auf Datenqualität überprüft und an das RKI übermittelt. Eine Erhebung oder Übermittlung von personenbezogenen Daten durch das LAGeSo findet nicht statt.
Die zeitnahen Meldungen und Übermittlungen gemäß IfSG dienen dazu, schnellstmöglich die zum Gesundheitsschutz der Bevölkerung notwendigen Maßnahmen einleiten zu können, z.B. Feststellung des Infektionsweges und Einleitung von Maßnahmen zur Eindämmung der Verbreitung, ggf. auch Isolierung von Erkrankten zur Verhinderung der Weiterverbreitung, Umsetzung von Postexpositionsprophylaxen, Einleitung von Impfmaßnahmen, nationale und internationale Berichterstattung. Die landesspezifischen Auswertungen werden der Senatsverwaltung für Gesundheit, den Gesundheitsämtern, niedergelassenen Ärzten und ärztlichen Fachverbänden zur Verfügung gestellt.
Folgende Meldepflichten sind im IfSG festgelegt:
Meldepflichtige Krankheiten („Arztmeldepflicht“) nach § 6 Absatz 1 IfSG*
Meldepflicht für klinisch tätige Ärzte im ambulanten und stationären Bereich sowie weitere Berufsgruppen und Einrichtungen. Weitere Informationen und das Meldeformular Arztmeldung gemäß § 6 Absatz 1 IfSG.
Meldepflichtige Infektionserreger („Labormeldepflicht“) nach § 7 Absatz 1 und 2 IfSG*: Meldepflicht für Labore bei Nachweis meldepflichtiger Infektionserreger.
Einige meldepflichtige Erreger werden direkt von den Laboren nichtnamentlich an das Robert Koch-Institut übermittelt entspr. § 7 Absatz 3 IfSG .
Benachrichtigungspflicht für Gemeinschaftseinrichtungen (inkl. Schulen) nach § 34 Absatz 6 IfSG: Gemeinschaftseinrichtungen nach § 33 IfSG* (z.B. Kindertagesstätten, Schulen) müssen das zuständige Gesundheitsamt über Personen, die an bestimmten Infektionen erkrankt oder dessen verdächtig sind benachrichtigen. Weitere Informationen und das Benachrichtigungsformular Benachrichtigungspflicht für Gemeinschaftseinrichtungen gemäß § 34 Absatz 6 IfSG.
Informationen für Eltern und sonstige Sorgeberechtigten in anderen Sprachen finden Sie hier
Meldepflicht bei nosokomialen Häufungen gemäß § 6 Absatz 3 und § 10 Absatz 1 IfSG. Weitere Informationen zur Meldepflicht bei nosokomialen Häufungen gemäß § 6 Absatz 3 IfSG
Meldepflicht bei Impfreaktionen, die über das gewöhnliche Maß hinausgehen nach § 6 Absatz 1 IfSG. Weitere Informationen für klinisch tätige Ärzte im ambulanten und stationären Bereich Meldeformular Impfkomplikation