Nach § 39 Absatz 1 der Trinkwasserverordnung (TrinkwV) vom 20. Juni 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 159, S. 2) dürfen erforderliche Untersuchungen des Trinkwassers einschließlich der Probennahme nur von dafür zugelassenen Untersuchungsstellen durchgeführt werden. Für die Zulassung nach § 40 Absatz 1 TrinkwV ist das LAGeSo zuständig. Die Labore haben folgende Anforderungen zu erfüllen:
- Akkreditierung durch eine nationale Akkreditierungsstelle eines Mitgliedsstaates der Europäischen Union für Trinkwasseruntersuchungen,
- Einhaltung der Vorgaben zu den Untersuchungsverfahren unter Berücksichtigung der Anlagen der TrinkwV,
- Arbeit nach den allgemein anerkannten Regeln der Technik,
- erfolgreiche Beteiligung an externen Qualitätssicherungsprogrammen,
- Einsatz von hinreichend qualifiziertem Personal für die Durchführung der Untersuchungen,
- Zulassung und die Listung durch die oberste Landesbehörde oder die von ihr benannte Stelle eines Bundeslandes
Die Zulassung zur Untersuchung von Trinkwasser gilt bundesweit.
Probenehmer/innen dürfen nur im Auftrag eines zugelassenen Labors tätig werden, das auch die ordnungsgemäße und damit auch unparteiliche Durchführung der Probenentnahme verantwortet. Die Probennahme ist Teil der Untersuchung und damit Teil der Akkreditierung sowie der Zulassung.
Im Falle der Untersuchungen nach § 31 TrinkwV – turnusmäßige systemische Untersuchungen auf Legionellenkontamination – hat der Betreiber der Wasserversorgungsanlage sicherzustellen, dass nach den allgemein anerkannten Regeln der Technik geeignete Probennahmestellen an den Wasserversorgungsanlagen vorhanden sind (§ 41 Absatz 4 TrinkwV). Bei Überschreitung des technischen Maßnahmewertes ist die Untersuchungsstelle gemäß § 53 TrinkwV verpflichtet, den Befund ans Gesundheitsamt zu übermitteln.
Wichtiger Hinweis:
Trinkwasseruntersuchungen durch Labore, die nicht im gemäß § 40 Absatz 1 TrinkwV zugelassen sind, haben lediglich einen orientierenden Charakter. Im Sinne einer transparenten Kundeninformation sollte darauf hingewiesen werden. Diese Untersuchungsergebnisse werden weder vom Gesundheitsamt noch von einem Gericht anerkannt.
Zur Qualitätssicherung ist die Teilnahme an Ringversuchen erforderlich. Die Anforderungen unterscheiden sich je nach Parametergruppe.
Empfehlung für die Durchführung von Ringversuchen in der mikrobiologischen Trinkwasseranalytik