Legionellen in Hausinstallationen

Aktuelle Fragen zum Vollzug der geänderten Trinkwasserverordnung (TrinkwV)

In Deutschland ist die Legionellose die bedeutendste Krankheit, die durch Wasser übertragen werden kann. Legionellen sind Bakterien, die sich im warmen Wasser vermehren. Sie können im Trinkwasser, in Klimaanlagen oder Rückkühlsystemen vorkommen. Werden Legionellen eingeatmet, können sie schwere Lungenentzündungen, die sog. Legionellose oder Legionärskrankheit, hervorrufen. Die Legionellose ist nach dem Infektionsschutzgesetz meldepflichtig. Eine Infektion mit Legionellen kann aber auch eine leicht verlaufende, grippeähnliche Erkrankung, das Pontiac Fieber, verursachen.

Das Bundesministerium für Gesundheit hat seit der ersten Änderung der Trinkwasserverordnung in 2011 auch für gewerbliche Betreiber und Vermieter eine Untersuchungspflicht auf Legionellen eingeführt. TrinkwasserInstallationen, die eine Großanlage zur Trinkwassererwärmung aufweisen, sind mindestens alle drei Jahre auf Legionellen untersuchen zu lassen. Für den Parameter Legionellen gilt ein Technischer Maßnahmenwert (100 Legionellen pro 100 Milliliter Trinkwasser), der nicht überschritten werden darf. Eine Überschreitung dieses Wertes muss von der beauftragten Untersuchungsstelle unverzüglich dem zuständigen Gesundheitsamt angezeigt werden. Der Eigentümer der Trinkwasser-Installation hat eine Ortsbesichtigung der betroffenen Trinkwasser-Installation und eine Gefährdungsanalyse durchführen zu lassen. Zur Unterstützung der Vermieter hat das Umweltbundesamt (UBA) im Jahr 2012 Empfehlungen zur Durchführung einer Gefährdungsanalyse ##icon:pdf## veröffentlicht. Auch der Verein Deutscher Ingenieure (VDI) hat eine entsprechende Richtlinie (VDI/BTGA/ZVSHK6023 Bl 2) herausgegeben.

Die bereits bestehende jährliche Untersuchungspflicht auf Legionellen für öffentlich genutzte Gebäude (z. B. Kindergärten, Schulen, Krankenhäuser) wurde nicht geändert.

Übersicht häufig gestellter Fragen

Was steht zu Legionellen in der Trinkwasserverordnung (TrinkwV)?

Bereits die Fassung der Trinkwasserverordnung von 2001 forderte, dass öffentlich genutzte Gebäude auf Legionellen untersucht werden müssen. Dies galt für alle Gebäude, in denen Warmwasser für die Öffentlichkeit abgegeben wird, also beispielsweise Schulen, Kindergärten oder Krankenhäuser.

Auch für Wohnhäuser mit Großanlagen ist eine Untersuchung auf Legionellen obligatorisch [1], die mindestens alle drei Jahre zu erfolgen hat (§ 14b Absatz 4 Nummer 2.b). Die vom Unternehmer oder Inhaber einer Trinkwasseranlage zu beauftragende Untersuchungsstelle muss zugelassen und in einer der im Internet veröffentlichten Listen der Bundesländer aufgeführt sein (§ 15 Absatz 4 TrinkwV). Der Untersuchungsauftrag muss sich auch auf die jeweils dazugehörende Probennahme erstrecken (§ 14 Absatz 2).

Seit 2011 gibt die Trinkwasserverordnung einen so genannten „technischen Maßnahmenwert“ vor: Er beträgt 100 Legionellen (koloniebildende Einheiten – KBE) in 100 Milliliter (ml) Wasser. Bei Überschreiten des technischen Maßnahmenwertes ist die mit der Untersuchung beauftragte Untersuchungsstelle verpflichtet, das Gesundheitsamt unverzüglich zu informieren (§ 14b Absatz 1 TrinkwV). Die Betreiberin oder der Betreiber der Trinkwasser-Installation ist über die Überschreitung zu informieren. Ist er überschritten, deutet dies auf Mängel im System hin, und die Betreiberin oder der Betreiber ist verpflichtet, eine Gefährdungsanalyse (nach § 16 Absatz 7 Nummer 2 TrinkwV) durchführen zu lassen. Wer es versäumt, das Trinkwasser auf Legionellen zu untersuchen (nach § 14b Absatz 1 TrinkwV) oder die Verbraucher bei Überschreitung zu informieren (nach § 16 Absatz 7 TrinkwV), begeht eine Ordnungswidrigkeit (nach § 25 TrinkwV, Nummer 4 – 11g).

Warum sind gesetzliche Neuregelungen in Bezug auf Legionellen notwendig?

In Trinkwasser-Installationen, die nicht den allgemein anerkannten Regeln der Technik (a. a. R. d. T.) entsprechen, können sich Legionellen stark vermehren. Es ist besonders dann gegeben, wenn Wasser tagelang in Leitungen bei Temperaturen zwischen 25 und 55 Grad Celsius (°C) stagniert. Dies ist häufig der Fall, wenn selten oder gar nicht genutzte endständige Leitungen noch am Netz hängen oder andere technische Mängel vorliegen. Ein Risiko kann deshalb auch durch längere Zeit leerstehende Mietwohnungen drohen. Hier kann im schlimmsten Fall das Trinkwassersystem des ganzen Hauses kontaminiert werden.
Die in den vergangenen Jahren gemeldeten Legionellosefälle zeigen, dass das Infektionsrisiko keineswegs nur auf öffentlich genutzte Gebäude wie Schulen, Krankenhäuser oder Altenheime beschränkt ist. Daher sieht die Trinkwasserverordnung die Untersuchungspflicht auch für Mietshäuser und andere gewerblich genutzte Gebäude vor.
Durch diese Regelungen soll der Gesundheitsschutz für die Bevölkerung verbessert werden.

Wer ist betroffen für welche Anlagen?

Betroffen sind Unternehmer oder sonstige Inhaber einer Trinkwasser-Installation,
  • die eine Großanlage zur Trinkwassererwärmung betreiben und
  • die Trinkwasser im Rahmen einer gewerblichen oder öffentlichen Tätigkeit abgeben und
  • die Duschen oder ähnliche Einrichtungen vorhalten, in denen es zu einer Vernebelung des Trinkwassers kommt.
    (siehe § 14 Abs.3 TrinkwV).

Großanlagen zur Trinkwassererwärmung sind gemäß der Trinkwasserverordnung (§ 3 Nummer 12 TrinkwV) und entsprechend der technischen Regel des DVGW W 551 Anlagen mit einem Speichervolumen von mehr als 400 Litern und/oder 3 Litern in jeder Rohrleitung zwischen Ausgang des Trinkwassererwärmers und der Entnahmestelle, wobei der Inhalt einer Zirkulationsleitung nicht berücksichtigt wird.
Eine gewerbliche Tätigkeit ist nach § 3 Nummer 10 TrinkwV eine im Rahmen einer Vermietung oder einer sonstigen selbständigen, regelmäßigen mit der Erzielung eines Gewinnes verbundene Tätigkeit, bei der zielgerichtet Trinkwasser abgegeben wird. Somit fallen unter diese Definition auch Mehrfamilien- und Mietshäuser mit Erwärmungsanlagen der oben genannten Größe.
Nicht unter diese Definition fallen generell Eigenheime, Ein- und Zweifamilienhäuser sowie wei-terhin Häuser mit Anlagen, deren Warmwasservolumen unterhalb der oben genannten 400 bzw. 3 Liter liegt.

Was müssen Vermieterinnen und Vermieter konkret tun?

Sie haben zu prüfen, ob für die Trinkwasser-Installation eine Untersuchungspflicht nach o.g. Kriterien besteht.

Vermieter müssen ihre Anlagen ohne Aufforderung durch das zuständige Gesundheitsamt des Bezirks auf Legionellen untersuchen lassen und haben damit ein zugelassenes Labor zu beauftragen (Links zu den Landeslisten finden Sie unter der Frage: „Wo sind Informationen zum Thema Legionellen zu finden?“). Sie tragen auch die Kosten der Untersuchung.
Vermieter haben dafür zu sorgen, dass geeignete repräsentative Probennahmestellen vorhanden sind (§ 14b Absatz 3 TrinkwV). Das bedeutet auch, dass diese desinfizierbar sind. Unter Umständen sind nach den allgemein anerkannten Regeln der Technik geeignete Probennahmestellen einzurichten.

Untersuchungsstellen müssen dem Gesundheitsamt das Ergebnis der Untersuchung nicht melden, solange der technische Maßnahmenwert nicht überschritten wurde Falls der technische Maßnahmenwert von 100 Legionellen in 100 ml Trinkwasser überschritten wird (§ 15a Absatz 1 TrinkwV ) ist die Untersuchungsstelle verpflichtet, dies dem zuständigen Gesundheitsamt unverzüglich anzuzeigen. Die betroffene Vermieterin oder der betroffene Vermieter ist über die Überschreitung zu informieren (§ 15ab Absatz 2 Nummer 6). Daraufhin hat die Vermieterin bzw. der Vermieter unverzüglich (§ 16 Absatz 7 TrinkwV):
  1. selbst Untersuchungen zur Aufklärung der Ursachen durchzuführen oder durchführen zu lassen; diese Untersuchungen müssen eine Ortsbesichtigung sowie eine Prüfung der Einhaltung der allgemein anerkannten Regeln der Technik (a.a.R.d.T.) einschließen,
  2. eine Gefährdungsanalyse zu erstellen oder erstellen zu lassen,
  3. die Maßnahmen durchzuführen oder durchführen zu lassen, die nach den a.a.R.d.T. zum Schutz der Gesundheit der Verbraucher erforderlich sind,
  4. das zuständige Gesundheitsamt des Bezirks über die ergriffenen Maßnahmen zu unterrichten und
  5. die betroffenen Verbraucher über das Ergebnis der Gefährdungsanalyse und mögliche Einschränkungen der Verwendung des Trinkwassers zu informieren.

Zu diesen Maßnahmen hat die Vermieterin bzw. der Vermieter Aufzeichnungen zu führen oder führen zu lassen, die zehn Jahre lang aufzubewahren und dem Gesundheitsamt nach Anforderung vorzulegen sind. Empfehlungen zur Durchführung einer Gefährdungsanalyse ##icon:pdf## gemäß Trinkwasserverordnung hat das Umweltbundesamt (UBA) veröffentlicht.

Was ist bei der Probennahme zu beachten?

In jeder Trinkwasser-Installation sind im Rahmen einer systemischen Untersuchung (entspricht einer orientierenden Untersuchung DVGW Arbeitsblatt W 551 Abschnitt 9.1) am Abgang der Leitung vom Trinkwassererwärmer sowie am Wiedereintritt in den Trinkwassererwärmer (Zirkulationsleitung) Proben zu entnehmen. Zusätzlich sind Proben in der Peripherie zu entnehmen, so dass jeder Steigstrang erfasst wird. Dies bedeutet nicht, dass Proben aus allen Steigsträngen zu entnehmen sind. Voraussetzung für die Auswahl ist, dass die beprobten Steigstränge eine Aussage über die nicht beprobten Steigstränge zulassen (z. B. weil sie ähnlich gebaut sind, gleichartige Gebäudebereiche versorgen und gleich genutzt werden oder möglichst hydraulisch ungünstig liegen). Bei Trinkwasser-Installationen mit vielen Steigsträngen sind primär die Bereiche zu berücksichtigen, in denen das Wasser zum Duschen entnommen wird. Alternativ können auch alle Steigstränge beprobt werden.2 Die Untersuchungen sind mindestens alle drei Jahre durchzuführen. Bei einer ab dem 9. Januar 2018 neu in Betrieb genommenen Wasserversorgungsanlage ist die erste Untersuchung innerhalb von drei bis zwölf Monaten nach der Inbetriebnahme durchzuführen (§ 14b Absatz 6 TrinkwV).

Die Festlegung der Probennahmestellen ist durch hygienisch-technisch kompetentes Personal (z. B. technische Inspektionsstellen, Fachplaner oder Installateurbetriebe) mit nachgewiesener Qualifikation zu treffen. Qualifikationsnachweise sind insbesondere Bescheinigung oder Zertifikat einer Schulung z. B. nach VDI 60238 oder Nachweis einer DVGW-Schulung speziell zu Probennahmen zur systemischen Untersuchung auf Legionellen in Trinkwasser-Installationen.
Die Probennahme erfolgt durch Fachleute (d.h. ausschließlich Probenehmer der zugelassenen Untersuchungsstelle), nachdem angebrachte Vorrichtungen und Einsätze entfernt, die Armatur thermisch oder chemisch desinfiziert und das Wasser kurz ablaufen gelassen wurde (siehe dazu DIN EN ISO 19458 Zweck b).

Wie wird untersucht, wie wird das Ergebnis beurteilt und was folgt daraus?

Gemäß Trinkwasserverordnung dürfen nur Untersuchungsstellen Proben nehmen und untersuchen, die zugelassen und in einer Landesliste veröffentlicht sind (§14 Absatz 6 TrinkwV). Links zu den Landeslisten finden Sie unter der Frage: „Wo sind Informationen zum Thema Legionellen zu finden?“. Die Untersuchung erfolgt nach den in der TrinkwV vorgegebenen Methoden (§ 15 Absatz 1a Nummer 6 TrinkwV).

Zur Beurteilung der Befunde gibt die TrinkwV den oben genannten „technischen Maßnahmenwert“ an. Er beträgt 100 koloniebildende Einheiten in 100 Milliliter Wasser (Anlage 3 Teil II TrinkwV). Wird der Wert überschritten, ist dies ein Hinweis auf vermeidbare technische Mängel in der Trinkwasser-Installation. Dieser Wert ist keinesfalls als „Grenzwert“ zu verstehen: er grenzt nicht eine ungefährliche Situation ab von einer, in der eine Gesundheitsgefährdung erwartet wird. Vielmehr basiert er auf vielfacher Erfahrung dahingehend, dass bei höheren Werten technische Mängel vorliegen, die einen massiven, möglicherweise gefährlichen Befall wahrscheinlicher machen. Er fungiert somit als Auslöser für die vom Gebäudeeigentümer gesetzlich geforderte Gefährdungsanalyse. Eine Gefährdungsanalyse klärt, inwieweit die Trinkwasser-Installation in Gebäuden technisch so beschaffen ist, dass eine Vermehrung von Legionellen unter Kontrolle gehalten werden kann und/oder welche Veränderungen vorgenommen werden müssen (mehr Informationen unter der Frage: „Was müssen Vermieterinnen und Vermieter konkret tun?)“.

Wo sind Informationen zum Thema Legionellen zu finden?

Allgemeine Informationen finden Sie in den Empfehlungen und Stellungnahmen des Umweltbundesamtes und der Trinkwasserkommission

Detaillierte und ausführlichere Veröffentlichungen finden Sie im Sonderheft zu Legionellen des Bundesgesundheitsblatts vom Juni 2011

Antworten zu weiteren häufig gestellten Fragen finden Sie finden Sie auch beim DVGW

Die Berliner Liste der Trinkwasserlabore und Listen der Trinkwasseruntersuchungsstellen der einzelnen Bundesländer finden Sie auf den Seiten des LAGeSo unter Trinkwasseruntersuchungsstellen.

Ansprechpartner für technische Fragen zur Hausinstallation finden Sie im
Installateurverzeichnis der Berliner Wasserbetriebe und bei der SHK-Innung

Wer ist Ansprechpartner bei weiteren Fragen?

Weitere Fragen zur Legionellenproblematik richten Sie bitte an das für den Standort der Trink-wassererwärmungsanlage örtlich zuständige Gesundheitsamt. Die Liste der Gesundheitsämter finden Sie auf dem Service-Portal Berlin.

Literatur

[1] DVGW-Arbeitsblatt W 551/ April 2004: Trinkwassererwärmungs- und Trinkwasserleitungsanlagen; Technische Maßnahmen zur Verminderung des Legionellenwachstums; Planung, Errichtung, Betrieb und Sanierung von Trinkwasserinstallationen. Regelwerk des DVGW Deutscher Verein des Gas- und Wasserfachs e.V.; www.dvgw.de
[2] Empfehlung des Umweltbundesamtes nach Anhörung der Trinkwasserkommission des Bundesministeriums für Gesundheit. Systemische Untersuchungen von Trinkwasser-Installationen auf Legionellen nach Trinkwasserverordnung vom 23. August 2012
http://www.umweltdaten.de/wasser/themen/trinkwasserkommission/internet-legionellen-empfehlung.pdf