Die Ethik-Kommission besteht aus mindestens 40 vom Landesamt für Gesundheit und Soziales Berlin zu berufenen Mitgliedern sowie einer gleich großen Zahl von Stellvertreterinnen bzw. Stellvertretern. Sie nimmt ihre Aufgabe in Ausschüssen von jeweils mindestens acht Mitgliedern wahr.
Jedem Ausschuss, der klinische Arzneimittelprüfungen, Spenderimmunisierungsprogramme oder Vorbehandlung von Blutstammzellspendern zu bewerten hat, müssen dabei folgende Personen angehören, die über die für ihre Tätigkeit erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten verfügen:
- zwei Ärztinnen/Ärzte mit mehrjähriger Berufserfahrung als Fachärztin/Facharzt
- eine auf dem Gebiet der Arzneimittelwirkungen sachkundige Ärztin/ Wissenschaftlerin oder ein auf dem Gebiet der Arzneimittelwirkungen sachkundiger Arzt/Wissenschaftler
- eine auf dem Gebiet der medizinischen Biostatistik und Biometrie sachkundige Ärztin/Wissenschaftlerin oder ein entsprechender Arzt/Wissenschaftler
- eine Juristin/ein Jurist mit der Befähigung zum Richteramt
- eine Apothekerin/ein Apotheker
- zwei Laien, davon mind. eine Person mit wissenschaftlicher oder beruflicher Erfahrung auf dem Gebiet der Ethik in der Medizin
- im Falle der Wahrnehmung von Aufgaben einer registrierten Ethik-Kommission nach § 36 StrlSchG auch eine Wissenschaftlerin oder ein Wissenschaftler, die oder der über eine Bescheinigung der Fachkunde im Strahlenschutz verfügt.
Jedem Ausschuss, der klinische Medizinprodukteprüfungen oder Leistungsbewertungsprüfungen von In-vitro-Diagnostika zu prüfen hat, müssen folgende Personen angehören, die über die für ihre Tätigkeit erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten verfügen:
- zwei Ärztinnen/Ärzte mit mehrjähriger Berufserfahrung als Fachärztin/Facharzt
- eine auf dem Gebiet der medizinischen Physik sachkundige Ärztin/ Wissenschaftlerin oder ein auf dem Gebiet der Medizinischen Physik sachkundiger Arzt/Wissenschaftler
- eine auf dem Gebiet der medizinischen Biostatistik und Biometrie sachkundige Ärztin/Wissenschaftlerin oder ein entsprechender Arzt/Wissenschaftler
- eine Juristin/ein Jurist mit der Befähigung zum Richteramt
- eine Apothekerin/ein Apotheker
- eine Medizintechnikerin/ ein Medizintechniker
- ein Laie
- im Falle der Wahrnehmung von Aufgaben einer registrierten Ethik-Kommission nach § 36 StrlSchG auch eine Wissenschaftlerin oder ein Wissenschaftler, die oder der über eine Bescheinigung der Fachkunde im Strahlenschutz verfügt.
Jedem Ausschuss, der die Durchführung einer Präimplantationsdiagnostik zu prüfen hat, müssen folgende Personen angehören, die über die für ihre Tätigkeit erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten verfügen:
- vier Ärztinnen oder Ärzte mit mehrjähriger Berufserfahrung als Fachärztin oder Facharzt, davon mindestens eine Fachärztin oder ein Facharzt für Gynäkologie mit der Schwerpunktbezeichnung „Gynäkologische Endokrinologie und Reproduktionsmedizin“, eine Fachärztin oder ein Facharzt für Kinderheilkunde und eine Fachärztin oder ein Facharzt für Humangenetik,
- eine Sachverständige oder ein Sachverständiger der Fachrichtung Ethik,
- eine Juristin oder ein Jurist mit Befähigung zum Richteramt,
- eine Vertreterin oder ein Vertreter der für die Wahrnehmung der Interessen der Patientinnen und Patienten auf Landesebene maßgeblichen Organisationen
- eine Vertreterin oder ein Vertreter der für die Wahrnehmung der Selbsthilfe behinderter Menschen auf Landesebene maßgeblichen Organisationen.
Die Mitglieder der Ethik-Kommission werden für vier Jahre berufen und sind zur Unabhängigkeit und Vertraulichkeit verpflichtet. Die gesamte Ethik-Kommission hat ebenso wie jeder einzelne Ausschuss einen Vorsitzenden und einen Stellvertreter. Die Mitglieder der Ethik-Kommission werden bei Berufung im Amtsblatt von Berlin veröffentlicht.