Auf die Approbation kann durch schriftliche Erklärung gegenüber der zuständigen Behörde verzichtet werden. Zuständig ist die entsprechende Behörde des Bundeslandes, in dem der Beruf zuletzt ausgeübt wurde. Ein Grund für einen solchen Schritt kann die Ausübung eines anderen Berufes (z.B. nach Zweitstudium) sein oder die Tätigkeit wird, z.B. aus Altersgründen, nicht mehr ausgeübt.
In der Erklärung ist ein genaues Datum, zu dem der Verzicht auf die Approbation wirksam werden soll, anzugeben. Der Zeitpunkt darf nicht in der Vergangenheit liegen, da eine rückwirkende Verzichtserklärung nicht möglich ist. Mit dem Verzicht auf die Approbation wird sowohl die Berechtigung zur Ausübung des Berufs als auch die Berechtigung zur Führung der jeweiligen Berufsbezeichnung aufgegeben. Die Approbationsurkunde wird von der Behörde als ungültig gekennzeichnet und an den Urkundeninhaber zurückgesandt.
Der Verzicht auf die Approbation ist nach der Verordnung über die Erhebung von Gebühren im Gesundheits- und Sozialwesen gebührenpflichtig. Die Höhe der Gebühr richtet sich nach der jeweils geltenden Fassung der Verordnung.