Wollen Sie selbstständig einen staatlich geregelten Beruf des Gesundheitswesens oder einen anderen staatlich geregelten Pflegeberuf ausüben, so müssen Sie (unbeschadet weitergehender rechtlicher Verpflichtungen) dem Landesamt für Gesundheit und Soziales den Beginn und das Ende Ihrer Tätigkeit anzeigen.
Diese Verpflichtung entfällt, sofern die zuständige Ärzte-, Zahnärzte-, Tierärzte- oder Apothekerkammer oder die Kammer für Psychologische Psychotherapeuten und Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten benachrichtigt wird.
Wollen Sie gegen Entgelt krankenpflegerische Tätigkeiten anbieten oder erbringen, so ist dies unter Angabe Ihres Namens und Ihrer Anschrift sowie gegebenenfalls des Namens und der Anschrift der Einrichtung unverzüglich dem Landesamt für Gesundheit und Soziales anzuzeigen. Ebenso sind der Beginn und das Ende der Tätigkeit anzuzeigen.
Werden Angehörige der staatlich geregelten Berufe des Gesundheitswesens oder anderer staatlich anerkannter Pflegeberufe in Krankenhäusern oder in Einrichtungen, die Krankenpflege betreiben, beschäftigt, so hat die Einrichtung oder das Krankenhaus die Zahl dieser Beschäftigten dem Landesamt für Gesundheit und Soziales einmal jährlich anzuzeigen.
Wer als Verband oder sonstiger Träger Krankenpflege nicht gewerblich betreibt, hat dies unter Angabe seines Namens und seiner Anschrift sowie gegebenenfalls des Namens und der Anschrift der Einrichtung sowie Beginn und Ende der Tätigkeit unverzüglich dem Landesamt für Gesundheit und Soziales anzuzeigen.