Umsatzsteuerbefreiung

Ein Übungskörper mit Akupunkturnadeln

Einrichtungen, die berufliche Bildungsmaßnahmen für die akademischen Berufe des Gesundheitswesens, für Gesundheitsfachberufe, für Heilpraktiker und für andere im Gesundheitsbereich tätige Berufsgruppen durchführen, können sich beim zuständigen Finanzamt von der Umsatzsteuer befreien lassen (§ 4 Nr. 21 a) bb) des Umsatzsteuergesetzes – UstG).

Auf die Rechtsform des Trägers der Einrichtung kommt es hierbei nicht an. Es können deshalb auch natürliche Personen begünstigte Einrichtungen betreiben, wenn neben den personellen auch die organisatorischen und sächlichen Voraussetzungen vorliegen, um einen Unterricht zu ermöglichen.

Für die Umsatzsteuerbefreiung ist eine Bescheinigung vorzulegen, die bestätigt, dass die unmittelbar dem Schul- und Bildungszweck dienenden Leistungen auf einen Beruf oder eine vor einer juristischen Person des öffentlichen Rechts abzulegende Prüfung ordnungsgemäß vorbereiten.

Die Bescheinigung dient zur Vorlage beim Finanzamt, das die Steuerbefreiung gewährt. Die Bescheinigung wird unter dem Vorbehalt des jederzeitigen Widerrufs erteilt und ist zeitlich unbefristet.

Selbstständige Lehrkräfte/Dozenten sind seit der Novellierung des § 4 Nr. 21 UStG zum 01.04.1999 nicht mehr antragsberechtigt. Diese können jedoch auch von der Umsatzsteuer befreit werden, wenn sie eine Bestätigung gemäß § 4 Nr. 21 b) UStG vorlegen, die von der Bildungseinrichtung auszustellen ist, an der sie lehren. Näheres hierzu ist in Nr. 4.21.3 Abs. 3 Umsatzsteuer-Anwendungserlass (UStAE) geregelt. Auskünfte hierzu erteilen Finanzämter und Steuerberater.

Sofern Sie im Land Berlin steuerlich geführt werden, erhalten Sie die genannte Bescheinigung vom Landesamt für Gesundheit und Soziales Berlin. Hierfür ist ein Antrag erforderlich, ein entsprechendes Formular finden Sie am Ende dieser Seite.

Dem Antrag auf Ausstellung einer Bescheinigung zur Umsatzsteuerbefreiung sind beizufügen:

1. Nachweis geeigneter Räumlichkeiten (Grundriss u.ä.)
2. Angaben über das zuständige Finanzamt sowie die Steuer-Nummer
3. Mustervertrag
4. Curriculum/Lehrplan
5. Sonstige Angaben (Anträge auf Förderung nach dem Arbeitsförderungsgesetz oder dem SGB III u.ä.)
6. Nachweis über den Beruf/die Qualifikation des Leiters/der Leiterin der Bildungseinrichtung
7. Nachweis über den Beruf/die Qualifikation der für die Bildungseinrichtung tätigen Dozenten
8. Angaben zur Bezeichnung der beruflichen Bildungsmaßnahme/n
9. Angaben zur Bezeichnung der Abschlussprüfung sowie ein Musterzertifikat
10. Angaben zum Beginn der Bildungsmaßnahme/n (einmal oder mehrfach im Jahr)
11. Angaben zur Dauer der Bildungsmaßnahme/n
12. Angaben zur Anzahl und zu den Voraussetzungen der Teilnehmer (Schulabschluss, Mindestalter, Beruf etc.)
13. Angaben zu den Kosten je Teilnehmer

Die Berufsabschlusszeugnisse sind alle in amtlich beglaubigter Fotokopie einzureichen, ggf. kann auch das Original und eine (gut lesbare) Kopie vorgelegt werden.

Die Erteilung Bescheinigung zur Umsatzsteuerbefreiung ist nach der Verordnung über die Erhebung von Gebühren im Gesundheits- und Pflegewesen (Gesundheits- und Pflegewesengebührenordnung – GesPflGebO) gebührenpflichtig. Die Höhe der Gebühr richtet sich nach der jeweils geltenden Fassung der Verordnung.

  • Antrag auf Ausstellung einer Bescheinigung zur Umsatzsteuerbefreiung

    PDF-Dokument (101.6 kB)

  • (Folge-)Antrag auf Ausstellung einer Bescheinigung zur Umsatzsteuerbefreiung

    PDF-Dokument (142.2 kB)

  • Gebührenübersicht (Regelgebühren) auf der Grundlage der Gesundheits- und Pflegewesengebührenordnung

    PDF-Dokument (162.7 kB)