Hinweise zum Antrag auf Zulassung zur zahnärztlichen Prüfung

Termine und Fristen

Verfahren

Einzureichende Unterlagen

Rücktritt von der Prüfung

Prüfungstermine

Die zahnärztliche Prüfung beginnt in der Regel am 15. Februar und 15. Juli eines Prüfungsjahres.

Abgabetermin

Der Antrag auf Zulassung zur zahnärztlichen Prüfung soll im ersten Prüfungshalbjahr in der Zeit vom 2. Mai bis 31. Mai und im zweiten Prüfungshalbjahr in der Zeit vom 1. November bis 30. November eingereicht werden.

Per Post können Sie die Anträge mit den erforderlichen Unterlagen auch bis zum 15. Februar bzw. 15. Juli eines Jahres übersenden (Achtung! Datum des Posteingangs ist ausschlaggebend). Es wird empfohlen, den Antrag per Einschreiben mit Rückschein zu übersenden. Nach dem 15. Februar bzw. 15. Juli eines Jahres eingehende Anträge können grundsätzlich nicht mehr berücksichtigt werden.

Es wird empfohlen, den Antrag möglichst im Mai oder November eines Jahres einzureichen. Nur bei frühzeitiger Antragstellung kann auf evtl. Mängel des Zulassungsantrages hingewiesen und so die Möglichkeit gegeben werden, einen Antrag innerhalb der vorgegebenen Frist zu berichtigen oder zu ergänzen, der andernfalls zurückgewiesen werden müsste.

Nachfrist für Scheine aus dem laufenden Semester

Die Scheine des laufenden Semesters können bis zum 15. Februar bzw. 15. Juli eines Jahres nachgereicht werden. Sofern dies in begründeten Einzelfällen durch den Studienbetrieb ausnahmsweise nicht möglich ist, werden auch Scheine, die bis zum Beginn der vorlesungsfreien Zeiten dem Vorsitzenden des Ausschusses vorliegen, akzeptiert.

Alle übrigen Unterlagen müssen bereits bei der Antragstellung vorgelegt werden!

Antragsformular

Der Antrag auf Zulassung zur Prüfung ist ausschließlich unter Verwendung der von dem Vorsitzenden des Ausschusses für die zahnärztliche Prüfung der Charité – Universitätsmedizin Berlin bereitgestellten Vordrucke zu stellen. Er muss vollständig ausgefüllt (mittels PC oder deutlich lesbar in Druckbuchstaben) und unterschrieben zusammen mit den darin aufgeführten Unterlagen eingereicht werden.

Erneute Anmeldung zur Prüfung nach genehmigtem Rücktritt vor Beginn der Prüfung oder nach zurückgewiesenem Antrag

Prüflinge, die in einem der vorherigen Semester bereits einen Antrag auf Zulassung zur zahnärztlichen Prüfung gestellt hatten und bei denen die Unterlagen bereits vorlagen, die Prüfung jedoch mit Einverständnis des Vorsitzenden des Ausschusses noch nicht begonnen wurde oder der Antrag mit Bescheid zurückgewiesen wurde, reichen bitte den vollständig ausgefüllten und unterschriebenen Antrag mit der Studienbuchseite des laufenden Semesters sowie ggf. die Namensänderungsurkunde ein. Unterlagen, die bei der Erstmeldung evtl. noch nicht vorgelegt wurden, sind ebenfalls beizufügen.

Empfangsbestätigung

Eine Empfangsbestätigung erfolgt weder schriftlich noch telefonisch. Es wird empfohlen, den Antrag per Einschreiben mit Rückschein zu übersenden.

Bearbeitungsgebühr

Die Bearbeitung des Antrages ist gebührenpflichtig. Hierbei handelt es sich weder um eine Studien- noch um eine Zulassungs- oder Prüfungsgebühr, sondern um eine Bearbeitungsgebühr für die Verwaltungsleistung die bei der Anmeldung zur Zulassung zu einer staatlichen Prüfung im Gesundheitswesen entsteht.

Die Gebühr beträgt 100,00 €. Sie ist auch dann zu entrichten, wenn der Antrag zurückgenommen oder die Zulassung versagt wird. Wird der Antrag zurückgenommen, bevor eine Zulassung bzw. Zurückweisung erfolgt ist, ist jedoch lediglich eine reduzierte Gebühr in Höhe von 50,00 € zu entrichten.

Nach Überprüfung des Antrages auf Zulassung zur Prüfung ergeht ein gesonderter Gebührenbescheid, der die für die Zahlung notwendigen näheren Angaben enthält. Erst dann ist die Zahlung zu leisten.

Rücknahme des Antrages

Solange noch keine Zulassung zur Prüfung erfolgt ist, kann der Antrag ohne Angabe von Gründen zurückgenommen werden. Dies muss dem Vorsitzenden des Ausschusses schriftlich mitgeteilt werden.

Rückgabe der Unterlagen

Die eingereichten Unterlagen bekommen Sie nach der Überprüfung, spätestens mit dem Zeugnis über die Prüfung oder der Approbation zurückgesandt.

Zulassung/ Ladung

Die Zulassung zur Prüfung erfolgt zum Semesterschluss durch den Vorsitzenden des Prüfungsausschusses. Mit der Ausgabe des Prüfungsbuches durch den Vorsitzenden wird der/die Kandidat/in zur Prüfung zugelassen. Das Prüfungsbuch gilt als Zulassungsverfügung im Sinne des § 38 der Approbationsordnung für Zahnärzte. Die Einteilung der sog. „Hausfächer“ erfolgt durch die Zahnklinik und wird durch Aushang in der Klinik bekannt gegeben. Die Ladung zu den klinischen Fächern erfolgt gesondert durch den Prüfungsausschuss.

6-Monats-Frist

Der erste Prüfungstag ist der Beginn der Prüfung. Gemäß § 33 Abs. 1 der Approbationsordnung für Zahnärzte muss die Abschlussprüfung einschließlich etwaiger Wiederholungsprüfungen in einem Zeitraum von sechs Monaten nach ihrem Beginn beendet sein. Ist aus prüfungsorganisatorischen Gründen ein Abschluss der Prüfung in diesem Zeitraum nicht möglich, erfolgt eine Verlängerung der Frist von Amts wegen (kostenfrei). Die Frist kann bei länger dauernder Krankheit oder bei Behinderung aus anderen Gründen verlängert werden. Sofern solche Gründe vorliegen und Sie die Prüfung fortsetzen wollen, stellen Sie bitte rechtzeitig einen schriftlichen Antrag auf Fristverlängerung (dieser Antrag ist kostenpflichtig). Im Falle einer abgelaufenen und nicht verlängerten Frist gilt die Prüfung in allen Fächern als nicht bestanden und darf nicht wiederholt werden.

Zustellung der Bescheide

Die Ladung, das Zeugnis sowie Bescheide bei Nichtbestehen werden mit Zustellungsurkunde zugesandt. Die Zustellung ist nur an inländische Adressen möglich.

Bescheinigungen über Unterrichtsveranstaltungen

Die Bescheinigungen über die vorgeschriebenen Unterrichtsveranstaltungen haben Unterschrift und Siegel der Universität zu tragen. Teilscheine bzw. Testatkarten werden nicht anerkannt. Scheine, die in einem anderen Studiengang oder im Ausland erworben wurden, müssen vor Einreichung der Unterlagen für die Prüfung angerechnet worden sein (siehe entsprechendes Merkblatt). Anrechnungen sind gebührenpflichtig.

Studienbuchseiten

Der Besuch der Vorlesungen wird durch das Studienbuch (Studienbuchseiten) nachgewiesen. Die ausgefüllten Studienbuchseiten sind auf der Rückseite mit Datum und (eigenhändiger) Unterschrift zu versehen. Evtl. Urlaubssemester sind nachzuweisen.

Fremdsprachige Dokumente

Bei fremdsprachigen Dokumenten sind zusätzlich offizielle deutsche Übersetzungen einzureichen (möglichst von einem in Deutschland vereidigten Dolmetscher).

Originale/Kopien

Die Unterlagen sind im Original einzureichen. Ausnahme: Geburtsurkunde oder Abstammungsurkunde, die evtl. Heiratsurkunde (wenn der Familienname des Partners angenommen wurde) und das Zeugnis über die allgemeine Hochschulreife; hier genügt auch eine amtlich beglaubigte Fotokopie.

Voraussetzungen für einen Rücktritt

Nach der Zulassung ist ein Rücktritt von einer Prüfung nur mit Genehmigung des Prüfungsausschusses zulässig. Fühlt sich ein Prüfling nach seiner Zulassung zur Prüfung aus gesundheitlichen oder aus anderen Gründen nicht prüfungsfähig, so muss er dies deshalb dem Prüfungsausschuss vor Beginn der Prüfung sofort telefonisch, per E-Mail oder per Fax mitteilen. Nach Beendigung der Prüfung ist ein Rücktritt grundsätzlich ausgeschlossen.

Versäumnisgründe

Für die Nichtteilnahme müssen wichtige Gründe vorliegen, die unverzüglich schriftlich darzulegen und durch entsprechende Bestätigungen, Urkunden oder ärztliche Bescheinigungen, die sich auf die Zeit der Prüfungsversäumnis beziehen müssen, nachzuweisen sind.

Ärztliche Bescheinigung

Wer wegen Krankheit an der Prüfung nicht teilnimmt oder die Prüfung unterbricht, muss dem Prüfungsausschuss unverzüglich eine ärztliche Bescheinigung vorlegen, die grundsätzlich auf einer Untersuchung beruhen muss, die spätestens am Tag der versäumten Prüfung erfolgt ist. Die ärztliche Bescheinigung darf in der Regel nicht nach dem Prüfungstag ausgestellt sein. Sie muss nachvollziehbare Aussagen zu den diagnostischen Verfahren, den erhobenen Befunden, der Diagnose und den Auswirkungen der Erkrankung auf die Leistungsfähigkeit am Prüfungstag enthalten. Die Vorlage einer Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung genügt nicht. Der Prüfungsausschuss behält sich die Anforderung weiterer ärztlicher Zeugnisse vor.

Genehmigung/Nichtgenehmigung eines Rücktritts

Genehmigt der Vorsitzende des Prüfungsausschusses den Rücktritt, so gilt die Prüfung als nicht unternommen. Wird die Genehmigung nicht erteilt und wird die Prüfung versäumt, gilt die Prüfung als nicht bestanden.

  • Gebührenübersicht (Regelgebühren) auf der Grundlage der Gesundheits- und Pflegewesengebührenordnung

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