Antworten auf häufig gestellte Fragen in Bezug auf die Ausbildung zur Psychotherapeutin/zum Psychotherapeuten

Welche rechtlichen Regelungen gelten für die Ausbildung zur Psychotherapeutin/zum Psychotherapeuten?

Die Ausbildung zur Psychotherapeutin/zum Psychotherapeuten einschließlich der staatlichen Prüfungen, der Anerkennung ausländischer Ausbildungen und der Erteilung der Berufsausübungserlaubnis (Approbation) ist in der jeweils gültigen Fassung

gesetzlich geregelt.

Wo kann die Ausbildung zur Psychotherapeutin/zum Psychotherapeuten absolviert werden?

Die Ausbildung kann nur an Universitäten und an Hochschulen, die einer Universität gleichgestellt sind, absolviert werden. Studiengänge an einer Fachhochschule bzw. Hochschule für Angewandte Wissenschaften berechtigen nicht zur Zulassung zur (staatlichen) Psychotherapeutischen Prüfung.

Wie lange dauert die Ausbildung zur Psychotherapeutin/zum Psychotherapeuten?

Das Studium dauert in Vollzeit 5 Jahre und unterteilt sich in einen Bachelorstudiengang von 3 Jahren sowie einen darauf aufbauenden Masterstudiengang von 2 Jahren. Der Bachelor- und der Masterstudiengang müssen akkreditiert und von der im jeweiligen Bundesland für Gesundheit zuständigen Stelle (in Berlin das LAGeSo) berufsrechtlich anerkannt worden sein.

Welche Universitäten bzw. gleichgestellten Hochschulen bieten im Land Berlin berufsrechtlich anerkannte Studiengänge an, deren Abschluss die Zulassung zur (staatlichen) Approbationsprüfung ermöglicht?

Im Land Berlin werden derzeit berufsrechtlich anerkannte Bachelorstudiengänge an folgenden Universitäten bzw. gleichgestellten Hochschulen angeboten:

  • Freie Universität Berlin (FU)
  • Humboldt-Universität zu Berlin (HU)
  • Internationale Psychoanalytische Universität Berlin (IPU)
  • Medical School Berlin (MSB)
  • Psychologische Hochschule Berlin (PHB).

Im Land Berlin werden derzeit berufsrechtlich anerkannte Masterstudiengänge an folgenden Universitäten bzw. gleichgestellten Hochschulen angeboten:

  • Freie Universität Berlin (FU)
  • Humboldt-Universität zu Berlin (HU)
  • Internationale Psychoanalytische Universität Berlin (IPU)
  • Medical School Berlin (MSB)
  • Psychologische Hochschule Berlin (PHB).

Wie muss der absolvierte Studiengang heißen, damit eine Zulassung zur (staatlichen) Approbationsprüfung erfolgen kann?

Die gesetzlichen Regelungen geben keinen bestimmten Namen für die Studiengänge vor. Die Studiengänge müssen den Vorgaben des Psychotherapeutengesetzes (PsychThG) und der Approbationsordnung für Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten (PsychThApprO) entsprechen und durch die im jeweiligen Bundesland für Gesundheit zuständige Stelle (in Berlin das LAGeSo) berufsrechtlich anerkannt worden sein.

Wer entscheidet über den Zugang zum Studium?

Über den Zugang zu den Studiengängen, deren erfolgreicher Abschluss Voraussetzung für die Zulassung zur (staatlichen) Psychotherapeutischen Prüfung ist, entscheiden ausschließlich die Universitäten in eigener hochschulrechtlicher Zuständigkeit.

Kann die Zulassung zu einem berufsrechtlich anerkannten Masterstudiengang auch erfolgen, wenn kein berufsrechtlich anerkannter Bachelorstudiengang absolviert wurde?

Über den Zugang zum berufsrechtlich anerkannten Masterstudiengang entscheiden die Universitäten und gleichgestellten Hochschulen. Hat der Studienbewerber keinen berufsrechtlich anerkannten Bachelorstudiengang absolviert, ist nach den gesetzlichen Regelungen eine Zulassung zum Masterstudiengang nur möglich, wenn der nicht berufsrechtlich anerkannte Bachelorstudiengang alle Voraussetzungen erfüllt (hat), die das Psychotherapeutengesetzes (PsychThG) und die Approbationsordnung für Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten (PsychThApprO) vorgeben (sogenannter gleichwertiger Studiengang). Dies betrifft insbesondere die berufspraktischen Einsätze der §§ 12 bis 15 und alle Kompetenzen und Wissensbereiche der Anlage 1 (zu § 8 Nummer 1) PsychThApprO.

Welche Voraussetzungen muss ein abgeschlossener Bachelorstudiengang erfüllen, damit er als gleichwertig mit einem berufsrechtlich anerkannten Bachelorstudiengang gelten kann?

Der Studiengang, der mit einem Bachelor abgeschlossen wird, ist nur dann als gleichwertig anzusehen, wenn dieser inhaltlich und vom Umfang her sämtliche Lehrinhalte und berufspraktischen Leistungen umfasst, die in den §§ 12 bis 15 und der Anlage 1 der Approbationsordnung für Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten (PsychThApprO) zwingend vorgeschrieben sind. Diese Voraussetzungen finden Sie unter dem folgenden Link:
Inhalte, die im Bachelorstudiengang im Rahmen der hochschulischen Lehre und der berufspraktischen Einsätze zu vermitteln sind und bei dem Antrag auf Zulassung zur psychotherapeutischen Prüfung nachzuweisen sind.

Kann während des laufenden Bachelorstudiums aus einem berufsrechtlich nicht anerkannten Studiengang in einen berufsrechtlich anerkannten Studiengang gewechselt werden?

Über einen derartigen Wechsel entscheiden die Universitäten in eigener Zuständigkeit. Ebenso darüber, ob und in welchem Umfang bisherige Studienleistungen aus dem vorangegangenen Studium angerechnet werden können. Aus Sicht der für die Zulassung zur (staatlichen) Psychotherapeutischen Prüfung zuständigen Behörde bestehen keine rechtlichen Bedenken, wenn im Ergebnis ein berufsrechtlich anerkannter Bachelorstudiengang abgeschlossen wird.

Kann nach Abschluss eines berufsrechtlich nicht anerkannten Bachelorstudienganges durch die Absolvierung von Brückenkursen etc. ein berufsrechtlich anerkannter Masterstudiengang absolviert werden und dann die Zulassung zur (staatlichen) Psychotherapeutischen Prüfung erfolgen?

In diesem Fall ist eine Zulassung zur (staatlichen) Psychotherapeutischen Prüfung nicht möglich. Die Zulassung zu einem berufsrechtlich anerkannten Masterstudiengang setzt nach den gesetzlichen Regelungen den Abschluss eines berufsrechtlich anerkannten Bachelorstudienganges oder eines gleichwertigen Studienganges voraus, d.h. die Voraussetzungen müssen zwingend während des abgeschlossenen Bachelorstudiums erworben worden sein, nicht in Kursen oder Veranstaltungen außerhalb eines Studienganges. Die Anrechnung von Studienleistungen auf einen berufsrechtlich anerkannten Bachelorstudiengang ist grundsätzlich möglich, liegt jedoch in der Zuständigkeit und Verantwortung der jeweiligen Universitäten.