- in der Anwendung geeigneter Verfahren nach den anerkannten Regeln der Hygiene allgemeine und spezielle fußpflegerische Maßnahmen selbstständig auszuführen,
- pathologische Veränderungen oder Symptome von Erkrankungen am Fuß, die eine ärztliche Abklärung erfordern, zu erkennen,
- unter ärztlicher Anleitung oder auf ärztliche Veranlassung medizinisch indizierte podologische Behandlungen durchzuführen und damit bei der Prävention, Therapie und Rehabilitation von Fußerkrankungen mitzuwirken.
- Fußpflegerische Maßnahmen,
- Podologische Behandlungsmaßnahmen,
- Physikalische Therapien im Rahmen der podologischen Behandlung,
- Handhabung der podologischen Materialien und Hilfsmittel.
- Der Einsatz erfolgt in podologischen Praxen, die unter anderem auch in pflegerischen Einrichtungen (Heimen, Sozialstationen und ähnlichen), Rehabilitationszentren, Kurkliniken oder in auch Krankenhäusern eingerichtet sind.
Es ist auch eine selbstständige Tätigkeit in eigener Praxis möglich.