Operationstechnische Assistentin / Operationstechnischer Assistent

OP-Beleuchtung

Berufsbild

Operationstechnische-Assistentinnen und Assistenten sind vorwiegend in operativen Zentren von Krankenhäusern und anderen medizinischen Einrichtungen tätig. Sie sind als Mitglied des OP-Teams für die Betreuung von Patientinnen und Patienten vor, während und nach operativen Eingriffen bzw. Untersuchungen verantwortlich. Die Vorbereitung der Operationen und sonstiger Eingriffe gehört ebenso zu den Aufgaben wie die Bereitstellung der benötigten medizinischen Geräte und Instrumente.

Rechtsgrundlagen

Anästhesietechnische- und Operationstechnische-Assistenten-Gesetz – ATA-OTA-G

Anästhesietechnische- und Operationstechnische-Assistenten-Ausbildungs- und -Prüfungsverordnung – ATA-OTA-APrV

Ausbildung und Prüfung

Die Ausbildung zur Operationstechnischen Assistentin / zum Operationstechnischen Assistenten erfolgt in einem Ausbildungsbetrieb (z.B. in einem Krankenhaus) und an einer staatlich anerkannten Schule (nicht im Landesamt für Gesundheit und Soziales Berlin; siehe: Verzeichnis staatlich anerkannter Schulen für Operationstechnische Assistenz ). Sie dauert drei Jahre und schließt mit einer staatlichen Prüfung ab.

Verantwortliche Einrichtung der praktischen Ausbildung/Praxisanleitung

Die praktische Ausbildung wird in einem dafür geeigneten Krankenhaus oder in mehreren dafür geeigneten Krankenhäusern durchgeführt. Teile der praktischen Ausbildung können auch in einer dafür geeigneten ambulanten Einrichtung oder in mehreren dafür geeigneten ambulanten Einrichtungen durchgeführt werden, soweit diese Teile der praktischen Ausbildung die praktische Ausbildung im Krankenhaus nicht überwiegen.

Findet die praktische Ausbildung in mehreren Einrichtungen der praktischen Ausbildung statt, so übernimmt die Einrichtung die Verantwortung für die Durchführung der praktischen Ausbildung, an der der überwiegende Teil der praktischen Ausbildung stattfindet (verantwortliche Einrichtung der praktischen Ausbildung).

Die Einrichtungen der praktischen Ausbildung stellen jeweils die Praxisanleitung sicher.

Führen der Berufsbezeichnung

Das Anästhesietechnische- und Operationstechnische-Assistenten-Gesetz – ATA-OTA-G – stellt im § 2 Absatz 1 das Führen der Berufsbezeichnung unter einen besonderen Schutz. Nur wer bestimmte Voraussetzungen erfüllt, ist berechtigt, die Berufsbezeichnung „Operationstechnische Assistentin bzw. Operationstechnischer Assistent“ zu führen. Die Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung wird, wenn alle Voraussetzungen erfüllt sind, auf Antrag von der zuständigen Behörde erteilt.

Weiterbildung

Es gibt nach Abschluss der Berufsausbildung und in der Regel einer mindestens zweijährigen beruflichen Tätigkeit die Möglichkeit einer speziellen Weiterbildung.