Die Ausbildung wird nach dreijähriger Ausbildungszeit mit einer staatlichen Prüfung beendet. Die Prüfung umfasst einen schriftlichen, mündlichen und praktischen Teil. Die Prüfung wird in der Schule abgenommen, in der der Prüfling ausgebildet wurde.
Die Zulassung zur staatlichen Prüfung muss der Prüfling über seine Schule beantragen. Zuständige Behörde ist das Landesamt für Gesundheit und Soziales. Der Antrag auf Zulassung ist gebührenpflichtig.
Für die Zulassung zur Prüfung müssen folgende Nachweise erbracht werden:
- eine Geburtsurkunde oder Auszug aus dem Familienbuch und ggf. Urkunden, die eine Namensänderung bescheinigen (Original oder amtlich beglaubigte Kopie)
- eine Bescheinigung der Schule über die regelmäßige und erfolgreiche Teilnahme an den Ausbildungsveranstaltungen
Neben der Lehrgangsbescheinigung, die auch Angaben zu Fehlzeiten enthält, sind Nachweise zu eventuellen Ausbildungszeitverkürzungen beizufügen.
Die Mitteilung über die Zulassung zur Prüfung und die Prüfungstermine werden in der Regel bis spätestens zwei Wochen vor Prüfungsbeginn dem Prüfling ausgehändigt.
Über die Prüfung wird eine Niederschrift angefertigt, aus der die Inhalte der Prüfung, der Ablauf, und das Ergebnis der Prüfung hervorgehen.
Die Prüfung ist bestanden, wenn jeder Prüfungsteil (mündlich, schriftlich, praktisch) erfolgreich abgeschlossen wurde. Der Prüfling kann jede Aufsichtsarbeit der schriftlichen Prüfung, die mündlichen Prüfung und jedes Fallbeispiel der praktischen Prüfung wiederholen, wenn er die Note „mangelhaft“ oder „ungenügend“ erhalten hat. Hat der Prüfling die schriftliche Aufsichtsarbeit nach § 15 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 NotSan-APrV, ein Fallbeispiel des praktischen Teils der Prüfung oder alle Teile der Prüfung zu wiederholen, muss der Prüfling an einer weiteren Ausbildung teilnehmen. Die Wiederholungsprüfung muss spätestens zwölf Monate nach der letzten Prüfung abgeschlossen sein.
Im Falle des krankheitsbedingten Rücktrittes von einer Prüfung ist unverzüglich ein ärztliches Attest dem Landesamt vorzulegen, aus dem die Prüfungsunfähigkeit hervorgeht.
Versäumt ein Prüfling einen Prüfungstermin, gibt er die Aufsichtsarbeit nicht rechtzeitig ab oder unterbricht er die Prüfung, so gilt die Prüfung als nicht bestanden.