- Antrag
- Rücknahme des Antrags
- Zeugnis über die staatliche Prüfung
- Einzureichende Unterlagen
- Originale/Kopien
- Namensänderungsurkunde
- Fremdsprachige Dokumente
- Nachweis der Identität
- Führungszeugnis
- Erklärung Strafverfahren
- Ärztliche Bescheinigung
- Medizinal-/Medizinalfachberuf
- Bescheinigung der Psychotherapeutenkammer
- Gebühr
- Zustellung
Antrag
Die Approbation als Psychologische Psychotherapeutin / Psychologischer Psychotherapeut wird auf Antrag erteilt.
Der Antrag ist unter Verwendung des hierfür bereitgestellten Vordruckes bei der zuständigen Behörde des Landes zu stellen, in dem die staatliche Prüfung bestanden wurde. Dies kann frühestens zwei Wochen vor dem letzten Prüfungstermin geschehen.
Bitte beachten Sie dabei, dass die abschließende Bearbeitung Ihres Antrags erst erfolgen kann, wenn alle erforderlichen Unterlagen vollständig und korrekt ausgefüllt vorliegen.
Rücknahme des Antrages
Wird die Prüfung wider Erwarten nicht bestanden und muss wiederholt werden, wird empfohlen, den Antrag schriftlich zurückzuziehen, um eine kostenpflichtige Ablehnung zu vermeiden.
Zeugnis über die staatliche Prüfung
Frühestens zwei Wochen nach bestandener Prüfung liegt das Zeugnis über die staatliche Prüfung vor und wird mit der Approbationsurkunde zugestellt.
Einzureichende Unterlagen
Dem Antrag auf Erteilung der Approbation sind beizufügen:
- tabellarischer Lebenslauf,
- Namensänderungsurkunde, falls sich der Name seit Ausstellung des Zeugnisses über die staatliche Prüfung geändert hat (z.B. Heiratsurkunde),
- Identitätsnachweis,
- amtliches Führungszeugnis,
- Erklärung darüber, ob ein gerichtliches Strafverfahren oder ein staatsanwaltschaftliches oder berufsrechtliches Ermittlungsverfahren anhängig ist,
- ärztliche Bescheinigung, in der die gesundheitliche Eignung zur Ausübung des Berufes als Psychologische Psychotherapeutin / Psychologischer Psychotherapeut bestätigt wird,
- Promotionsurkunde (soweit vorhanden)
- Bescheinigung der Psychotherapeutenkammer (wenn bereits eine Tätigkeit als Psychotherapeut(in) / Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeut(in) ausgeübt wurde).
Originale/Kopien
Die Unterlagen sind im Original oder als amtlich beglaubigte Kopie einzureichen.
Namensänderungsurkunde
Anerkannt wird nur eine von der zuständigen Behörde ausgestellte, mit Unterschrift und Dienstsiegel versehene Urkunde über die Namensänderung.
Die Urkunde darf keinen einschränkenden Vermerk enthalten (z.B. „Gültig nur für Zwecke der…“).
Bei einer Urkunde mit einer anderen Zeitrechnung müssen die Daten in der hier gültigen Zeitrechnung umgerechnet sein.
Fremdsprachige Dokumente
Urkunden, die nicht in deutscher Sprache ausgestellt sind, muss zusätzlich eine offizielle deutsche Übersetzung beigefügt werden. Erfolgte die Übersetzung im Ausland, ist sie dort durch die entsprechende Behörde überbeglaubigen zu lassen.
Nachweis der Identität
Als Nachweis der Identität werden ein
- gültiger Reisepass oder
- gültiger Personalausweis
anerkannt.
Führungszeugnis
Das behördliche Führungszeugnis kann in Berlin bei jeder Meldestelle (Bürgerbüro) beantragt werden. Als Verwendungszweck ist „Approbation als Psychologische Psychotherapeutin / Psychologischer Psychotherapeut“ anzugeben und die Meldestelle um unmittelbare Übersendung an das Landesamt für Gesundheit und Soziales Berlin zu bitten.
Das Führungszeugnis darf bei Antragstellung nicht älter als ein Monat sein.
Erklärung Strafverfahren
Die Erklärung über ein mögliches gerichtliches Strafverfahren oder staatsanwaltschaftliches oder berufsrechtliches Ermittlungsverfahren kann auf dem im Internet zur Verfügung gestellten Vordruck abgegeben werden und darf bei Antragstellung nicht älter als ein Monat sein.
Ärztliche Bescheinigung
Für die ärztliche Bescheinigung kann der im Internet zur Verfügung gestellte Vordruck verwendet werden. Die Bescheinigung muss von einem Kassenarzt oder einem Krankenhausarzt ausgestellt sein und einen entsprechenden Stempelaufdruck tragen. Eine privatärztliche Bescheinigung kann nur anerkannt werden, wenn zusätzlich ein Nachweis der zuständigen Ärztekammer vorgelegt wird, dass der betreffende Arzt über eine Approbation verfügt. Nicht anerkannt werden kann eine Bescheinigung, die von einem Familienmitglied ausgestellt wurde.
Die ärztliche Bescheinigung darf bei Antragsstellung nicht älter als ein Monat sein.
Medizinal-/Medizinalfachberuf
Sofern bereits eine in Berlin erworbene staatliche Anerkennung oder Erlaubnis in einem anderen Medizinal- oder Medizinalfachberuf (z. B. Apotheker/in, Gesundheits- und Krankenpfleger/in, med.-techn. Assistent/in, Physiotherapeut/in usw.) vorliegt, ist dies im Antrag auf Erteilung der Approbation als Psychologische Psychotherapeutin / Psychologischer Psychotherapeut anzugeben.
Wurde eine Anerkennung oder Erlaubnis in einem anderen Bundesland erteilt, ist eine Kopie dem Antrag beizufügen.
Bescheinigung der Psychotherapeutenkammer
Wird oder wurde bereits eine Tätigkeit als Psychotherapeut(in) / Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeut(in) ausgeübt, ist zusätzlich ein Leumundszeugnis erforderlich, d.h., eine Bescheinigung darüber, dass keine berufsrechtlichen Pflichtverstöße in Bezug auf die berufliche Tätigkeit erfolgt bzw. bekannt sind. Diese Bescheinigung wird von der zuständigen Psychotherapeutenkammer ausgestellt; sie darf bei Antragstellung nicht älter als drei Monate sein.”
Gebühr
Die Erteilung der Approbation ist nach der Verordnung über die Erhebung von Gebühren im Gesundheits- und Pflegewesen gebührenpflichtig. Die Höhe der Gebühr richtet sich nach der jeweils geltenden Fassung der Verordnung.
Zustellung
Die Urkunde wird durch „Förmliche Zustellung“ per Zustellungsurkunde an die im Antrag angegebene Anschrift übersandt.